Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen die der Bürger von Rechtsvorschriften an den Staat oder an Einrichtungen abzuführen hat.
Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen sind die Steuern die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert werden als
Geldleistungen die nicht eine Gegenleistung für eine Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden bei der Tatbestand zutrifft an den das Gesetz Leistungspflicht knüpft.
Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben die Gebühren verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen Körperschaft des öffentlichen Rechts . Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. ä. sein. Charakteristisch für Gebühren jedoch dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt weil und insoweit er Leistungen in Anspruch dass sie also nur für tatsächlich genutzte anfallen.
Im Unterschied hierzu sind hier die Beiträge Geldleistungen die der Bürger für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen Beispiele sind die Straßenanliegerbeiträge Sozialversicherungsbeiträge etc.
Unmittelbar in der Abgabenordnung als einer wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen geregelt sind nur die Steuern. So erklärt 1 Abs. 1 AO explizit: "Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich Steuervergütungen die durch Bundesrecht oder Recht der Gemeinschaften geregelt sind soweit sie durch Bundesbehörden durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden." Die Abgabenordnung betrifft also im wesentlichen Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO) die das gerichtliche Verfahren auf Gebiet des Steuerrechts regelt.
Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch der Verfahrensvorschriften vielfach wiederum auf die Abgabenordnung.