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Öffentliche Sicherheit


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Als Öffentliche Sicherheit bezeichnet man im Polizeirecht den Bestand der objektiven Rechtsordnung der und Veranstaltungen des Staates sowie der Rechtsgüter des Einzelnen.

Die Öffentliche Sicherheit steht neben der Ordnung. Beide Rechtsbegriffe stammen aus dem berühmten 10 II 17 ALR der die polizeirechtliche Rechtsprechprechung vom Allgemeinen Landrecht bis zum Ende der Weimarer Zeit Der 10 II 17 ALR wurde später durch die polizeirechtlichen Generalklauseln die ebenfalls den Begriff der öffentlichen Sicherheit




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