Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der § 10 II 17 ALR ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794:
Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren treffen ist das Amt der Polizei.
Der 10 II 17 ALR bildete mit der mehr als hundertjährigen Rechtsprechung die der späteren polizeirechtlichen Generalklauseln. In Preußen wurde 10 II 17 ALR mit der Einführung Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes abgelöst.