Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenFreitag, 25. Mai 2012 

Ad-hoc-Publizität


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Ad-hoc-Publizität nennt man die Publizitätspflichten von Emittenten . Sie sind im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

§ 15 WpHG verpflichtet die Emittenten zur sofortigen solcher Tatsachen die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit Emittenten seinen Verpflichtungen nachzukommen beeinträchtigen können. Diese soll verhindern dass Informationen Insidern vorbehalten bleiben die diese zu Vorteil ausnutzen könnten. Ziel ist es die möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit zugänglich machen.

Die Nachrichten sind vor der Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis 1.1.2002 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und den Börsenführungen bekannt gemacht werden. entscheiden ob der Aktienkurs ausgesetzt werden muss. Veröffentlichung ist entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt über ein elektronisch betriebenes weit verbreitetes Informationsverbreitungssystem deutscher Sprache vorzunehmen. In der Praxis erfolgt Veröffentlichung über den Internetservice der Deitschen Gesellschaft Ad-hoc-Publizität GmbH ( http://www.dgap.de) .

Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht so er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet der Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung Ebenso besteht gem. § 37c WpHG Schadenersatzpflicht wenn unwahre Tatsachen veröffentlicht und der Dritte die Wertpapiere nach der erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen wenn der Emittent nachweist er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache die Unrichtigkeit der veröffentlichten Information gekannt hat.




Bücher zum Thema Ad-hoc-Publizität

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Ad-hoc-Publizit%E4t.html">Ad-hoc-Publizität </a>