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Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt oft " AGB " genannt) sind nach deutschem Zivilrecht (§ 305 Abs. 1 BGB ) alle für eine Vielzahl von Verträgen Vertragsbedingungen die eine Vertragspartei (der Verwender) der Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig ob Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags "das Kleingedruckte" genannt) bilden oder in die selbst aufgnommen werden. Ebenso ist für die als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung welchen Umfang haben in welcher Schriftart sie verfasst sind welche Form der Vertrag hat.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für Vertragstypen vor erlaubt aber zumeist dass die im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder Regelungen treffen. Anders ist es nur wenn gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist sondern vorschreibt dass von ihr in Verträgen nicht werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken dass der Vertragsschluss ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht und standardisiert wird. können im Schuldrecht neue im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen Sie verändern in der Regel gegenüber dem die Risikoverteilung und Haftung zu Gunsten des und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt die Gefahr dass der Verwender als der Stärkere einseitige Regelungen durchsetzen kann die sich Gerechtigkeitsgehalt des Gesetzesrechts zu weit entfernt. Daher das Bedürfnis Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu und unvertretbaren Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte wenn sittenwidrig waren hat der Gesetzgeber durch das 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das wieder aufgehoben seine Regelungen wurden mit Wirkung dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren in den §§ 305 - 310 BGB ins BGB übernommen.

Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags wenn Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder wenn dieser nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist durch Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei Möglichkeit verschafft in zumutbarer Weise vom Inhalt allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Einbeziehung bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den für Telekommunikation und Post erleichtert.

Einzelne gesetzliche Regelungen

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Überraschende allgemeine Geschäftsbedingungen mit denen der andere nach den Umständen nicht zu rechenen braucht nicht Vertragsbestandteil.
  • Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten Verwenders.

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307 309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308 BGB wird eine größere Zahl von möglichen Klauseln aufgezählt die stets oder nach entsprechender Wertung unwirksam sind.

§ 307 BGB sieht allgemein vor Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind wenn den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist Zweifel anzunehmen wenn eine Bestimmung mit wesentlichen der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche oder Pflichten die sich aus der Natur Vertrags ergeben so einschränkt dass die Erreichung Vertragszwecks gefährdet ist.

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