Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht bildet den Anfang des Schuldrechts und generelle Prinzipien die immer zur Anwendung kommen die Durchführung eines Vertrages mangelbehaftet oder gescheitert ist.
Es umfasst die §§ 241 bis im zweiten Buch des BGB . Entscheidend ist dass der jeweilige Mangel der Erfüllung des Vertrages aufgetreten ist: denn ein gegenseitiger Leistungsaustausch (beim Kauf z.B.: Geld Ware) stattgefunden werden diese allgemeinen Regeln von Spezialvorschriften im besonderen Schuldrecht verdrängt. Das ist insbesondere dann der wenn im Nachhinein Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings verweisen die im besonderen Schuldrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung vom Januar 2002 auf die Vorschriften des allgemeinen so dass diese indirekt doch noch angewendet
Anwendungsbereiche des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sind vor allem:
Schadenersatz bei einer Pflichtverletzung einer Vertragspartei. Eine aus dem Vertrag ist verletzt wenn ein
die geschuldete Leistung zu spät erbringt (Verzug)
nicht mehr erbringen kann (Unmöglichkeit)
schuldhaft Gesundheit/Eigentum der anderen Vertragspartei schädigt
Schadenersatz bei einer vorvertraglichen Schädigung einer Vertragspartei Partei schädigt eine andere bei Vertragsverhandlungen)
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