Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenFreitag, 25. Mai 2012 

Allod


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Allod (mittellateinisch Alodium) bezeichnet im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht Besitz (fast immer Land oder ein städtisches dessen Eigentümer darüber frei verfügen konnte. Der war nicht gebunden an irgendwelche Leistungen bzw. des Inhabers gegenüber anderen Personen. Ein Allod gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.

In all diesen Eigenschaften unterscheidet sich Allod vom Lehen das dem Lehensnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte. Das Obereigentum Lehen verblieb beim Lehensherrn der von seinen unterschiedliche zumeist durch das Gewohnheitsrecht bestimmte Leistungen konnte. Lehen ist nutzbares Eigentum Allod dagegen ist volles Eigentum . Ein anderer in den zeitgenössischen Quellen Begriff für Allod ist: Erbe und Eigen . Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich Stadtrechts hatte in der Regel allodialen Charakter. besaßen die kirchlichen Stifter ihr Land als und Eigen.

Entstehung und historische Entwicklung

Das Allod als Besitzform entstand bei germanischen Stämmen und Völkern bevor es zur des Feudalsystems gekommen ist. Land das ursprünglich Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war wurde dem Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder Grund und Boden der von ihnen eroberten in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des ein durch den Willen des gesamten Volks durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Der Besitzer als solcher ist frei von Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte. In vielen galten zunächst nur die Eigentümer eines Allods Freie die an allen gemeinschaftlichen öffentlichen Pflichten Rechten teilhatten. Sie waren die Mitglieder der Die freien Landbesitzer des frühen Mittelalters sind eine der Gruppen aus denen im Laufe der Zeit der Adel entwickelte. Sie sahen sich als gleichberechtigte des Landesherren weil sie ihm als Genossen der Landesgemeinde verbunden und ihm nicht als untergeordnet waren. Die mit dem Allodialgut verbundenen (Steuerfreiheit Jagdrecht u. a.) konnten sich in den meisten Ländern die adeligen Herren erhalten die - auch sie sich nach 1500 dem Landesfürsten mehr und mehr unterordnen (Staatswerdung) - die politisch und ökonomisch einflussreichste der Landbesitzer blieben. Zahlreiche Herren die ihre Stellung auf umfangreichen Allodialbesitz gründeten gab es den östlichen Alpenländern und in den Ländern Böhmischen Krone .

Allodialbesitz konnte auch entstehen wenn der zu Gunsten des Vasallen auf seine Rechte Umgekehrt wurden gelegentlich freie Landherren für ein bestraft indem der Landesherr ihr Freigut in Lehen umwandelte.

Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Lehen und Allod wurden mit der Zeit geringer. Zum einen wurden den Vasallen spätestens dem 17. Jahrhundert keine Lehensdienste mehr abverlangt und auch Erbrecht der Lehensnehmer war in der frühen schon sehr viel besser zum anderen hatten Landesfürsten die freien Herren schon im 16. zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können. Im 19. Jahrhundert schließlich wurde das Lehensrecht in allen europäischen Staaten abgeschafft. Seitdem gilt ausschließlich der Eigentumsbegriff bürgerlichen Rechts wie er vor allem im Code civil geprägt worden ist.

Literatur

  • Brunner Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte im Mittelalter. Darmstadt 1984 (unveränderter Nachdruck d. 5. v. 1965)




Bücher zum Thema Allod

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Allod.html">Allod </a>