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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenFreitag, 25. Mai 2012 

Anfechtung (Recht)


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Anfechtung bedeutet im deutschen Zivilrecht die die Ausübung eines Rechts zur Vernichtung eines Rechtsgeschäfts . Anfechtbar heißt die Rechtsgeschäfte haben solange bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung die Rechtsgeschäfte nichtig.

Fallgestaltungen

Ein Anfechtungsrecht besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beispielsweise in folgenden Fällen:

Ausübung

Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit lassen will oder ob er durch Anfechtung Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei Vertrag der andere Vertragspartner bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung ) der Empfänger und ansonsten (z. B. der Auslobung ) jeder der auf Grund des Rechtsgeschäfts rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Anfechtende muss das Wort "Anfechtung" nicht benutzen reicht aus dass seine Erklärung erkennen lässt wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Wirkungen

Durch die wirksame Anfechtung wird das grundsätzlich rückwirkend ( lat. ex tunc ) vernichtet. Es ist deshalb als von an nichtig anzusehen. Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen der Anfechtung der Eingehung der Ehe ( § 1313 BGB ) bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung also nur für die (lat. ex nunc ).




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