Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Angeschuldigter ist nach deutschem Recht der Beschuldigte im Strafverfahren gegen den die öffentliche Klage erhoben Hauptverfahren aber noch nicht eröffnet ist (§ StPO ).
Der Beschuldigte wird im Zwischenverfahren als bezeichnet. Das bedeutet dass die Staatsanwaltschaft einen für Anklage ausreichenden Verdacht bejaht Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat und Anklage erhoben hat. Das Hauptverfahren ist jedoch nicht eröffnet weil das Gericht noch keinen erlassen hat. Der Richter hat also noch prüfen ob er auch von einem hinreichenden Tatverdacht überzeugt ist.