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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenFreitag, 25. Mai 2012 

Anhörung


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Die Anhörung ist in annähernd sämtlichen behördlichen Verfahren Bestandteil verankert. Verfassungsrechtlich ist die Anhörung zwar nicht unter rechtliche Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG fassen dennoch ergibt sich die Notwendigkeit aus Rechtsstaatsprinzip .

Jeder der durch ein Verwaltungsverfahren negativ werden kann ist nach § 28 VwVfG anzuhören. Ausnahmen ergeben sich aus den der Absätze 2 und 3. Der Tatbestand § 28 VwVfG lautet:

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird der Rechte eines Beteiligten eingreift ist diesem Gelegenheit geben sich zu den für die Entscheidung Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht ist insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten dieser in einem Antrag oder einer Erklärung hat nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden

(3) Eine Anhörung unterbleibt wenn ihr ein öffentliches Interesse entgegensteht.

Für das Widerspruchsverfahren gilt jedoch die Vorschrift des § 71 VwGO :

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden soll Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des gehört werden.

Weitere relevante Vorschriften sind bei nur Verfahren § 66 Abs. 1 VwVfG und Planfeststellungsverfahren § 73 VwVfG.

Die Anhörung soll vor allem die Entscheidung der Behörde herbeiführen und den Sachverhalt möglich aufklären. Wird die Anhörungspflicht verletzt so ein wesentlicher Verfahrensfehler der mit einer isolierten nach § 79 VwGO vor den Verwaltungsgerichten beklagt werden kann. Die Anhörung ist kann also sowohl mündlich als auch schriftlich

Siehe auch: Verwaltungsakt Verwaltungsrecht

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