Arbeitgeber ist wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Arbeitsvertrages fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet so das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtssprechung ). Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht Arbeitnehmers hinsichtlich Art Ort und Zeit näher kann (vgl. § 106 GewO). Eine positive gesetzliche Definition des existiert (im Unterschied zum Begriff des Arbeitnehmers)
Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein oder eine juristische Person des privaten Rechts GmbH rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts Länder Gemeinden Kirchen) kann aber ebenso aber ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie der nicht Verein die BGB-Gesellschaft (Rechtsanwaltskanzlei) die OHG und sein (siehe auch Gesellschaftsformen ).
Im BetrVG wird der Arbeitgeberbegriff in Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber des Arbeitgebers und zum anderen ist er der Betriebsverfassung. Dabei sind dort die Begriffe Unternehmer “ und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich Rechtsbeziehungen Funktionen und Tätigkeiten derselben Person. Sie aber nicht zusammen. Der pflegebedürftige Rentner der Betreuerin beschäftigt ist Arbeitgeber nicht notwendigerweise auch Der selbständige Schreiner der keine Arbeitnehmer beschäftigt zwar Unternehmer aber kein Arbeitgeber.