Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts. Sie bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit . Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene und trotz historischer Wurzeln kein Teil der Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 1979 .
Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters . Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte da es keine staatlichen Gerichtsverfahren waren. wurden in der napoleonischen Zeit Gerichte in Form des Conseil des Prud'homme eingerichtet; in Preußen wurden Fabrikgerichte eingerichtet. Echte Vorläufer von Arbeitsgerichten waren die Gewerbegerichte die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber war das Gericht mit einem neutralen besetzt. Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte die erst instanzlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden jedoch den Landgerichten zugeordnet das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts . Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eigene Fachgerichtsbarkeit. Seit 1961 muss der Vorsitzende Richter Berufsrichter sein.
Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut. Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO ) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.
Urteilsverfahren sind annähernd sämtliche arbeitsgerichtliche Verfahren (§ ArbGG). In der Regel sind dies bürgerlich-rechtliche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses). Die Rechtsmittel sind Berufung und Revision.
Das Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) kommt bei Angelegenheiten dem Betriebsverfassungsgesetz dem Sprecherausschussgesetz den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und