Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Agenturen für Arbeit haben nach § 35 SGB III Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten. Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten die darauf gerichtet Arbeitnehmer (und Auszubildende) und Arbeitgeber zur Begründung Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuführen.