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Arbeitsvermittlung


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Die Agenturen für Arbeit haben nach § 35 SGB III Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten. Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten die darauf gerichtet Arbeitnehmer (und Auszubildende) und Arbeitgeber zur Begründung Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuführen.



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