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Architektenrecht


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Das Architektenrecht regelt die Rechten und Pflichten der Architekten . Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie heißt das Architektenrecht ist nicht in einem Gesetzbuch geregelt sondern setzt sich aus zahlreichen unterschiedlicher Herkunft zusammen. Zu nennen sind für vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI ) die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern. Die in der am häufigsten interessierenden Themen zum Architektenrecht sind

  • Architektenvertragsrecht
  • Architektenhonorarrecht
  • Architektenhaftpflichtrecht
  • Urheberrecht
  • Berufsrecht

Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von und Auftraggeber. Im Architektenvertrag der mündlich oder geschlossen werden kann legen die Vertragspartner vor fest welche Leistungen der Architekt erbringen soll wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht Grundsatz Vertragsfreiheit . Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB soweit es um das Honorar geht die HOAI .

Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht weil Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. setzt allerdings die HOAI die Höchst- und für die wichtigsten Architektenleistungen festlegt. Verstöße gegen Grenzen führen allerdings nicht dazu dass der Vertrag unwirksam wäre. An die Stelle der Honorarvereinbarung tritt dann vielmehr die zwingende Honorarregelung HOAI .

Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage wann und in welchem Umfang der Architekt für seiner Leistungen haftet (Planungsfehler Fehler bei der Anspruchsteller ist in der Regel der Bauherr; an einem solchen Streit können ferner die Unternehmen und/oder andere Ingenieure sog. Fachplaner sein der Statiker ) weil häufig ein Bauschaden auf mehreren gleichzeitig beruht. Der Bauherr kann im Prinzip Schädiger in voller Höher auf Ersatz in nehmen; die Schädiger müssen dann intern den nach der Verursachungsquote aufteilen (vgl. Gesamtschuld ). Außerdem spielt hier das Versicherungsrecht eine Rolle. Denn die Schadenssummen bei Architektenfehlern sind hoch so dass mitunter Streit zwischen Architekt Versicherung entsteht ob der Schaden von der übernommen werden muss.

Im Architektenurheberrecht geht es - wie allgemein im Urheberrecht - darum ob und in welchem der Architekt dauherhaft geschützte Rechte an seiner hat mit der Folge dass Änderungen dieser nur mit seiner Zustimmung möglich wären. Voraussetzung ist immer dass die Planung keine rein Leistung war sondern ein gewisses Maß an Inhalt hat.

Das Architektenberufsrecht ist das "Standesrecht" der Architekten. Der ist grundsätzlich Freiberufler ähnlich dem Steuerberater Rechtsanwalt oder Arzt. Allerdings sind inzwischen auch und andere Gesellschaftsformen zugelassen. In den Architektengesetzen Länder sind die Grundregeln für die Zulassung Beruf des Architekten und die Ausübung diees geregelt. Diese Grundsätze gestalten die Architektenkammern durch Satzungen und Richtlinien näher aus etwa zu Frage in welchem Umfang Architekten Werbung betreiben




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