Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Aufenthaltsberechtigung (§ 27 des deutschen ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Die Aufenthaltsberechtigung darf nicht mit Nebenbestimmungen werden außer mit Beschränkungen der politischen Betätigung 37).
Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung haben die höchste des Aufenthalts erreicht. Inhaber der Aufenthaltsberechtigung verfügen besonderen Ausweisungsschutz.