Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 25. Mai 2013 

Aufenthaltserlaubnis


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt wenn einem der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten erlaubt wird (§§ 15 ff. deutsches Ausländergesetz

Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis den Vorschriften der §§ 24 - 26 unbefristet verlängert. Ausländer die rechtskräfig als Asylberechtigte sind und Kontingentflüchtlinge erhalten sogleich nach der (Feststellung) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG 1 III HumHAG)

Klassische Fälle von Ausländern die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sind solche die im Wege Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen besonders qualifizierte Arbeitskräfte (§ 10 AuslG in mit § 5 AAV).

Weblinks




Bücher zum Thema Aufenthaltserlaubnis

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>