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Aufhebung


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Die Aufhebung bezeichnet die Möglichkeit der Verwaltung Verwaltungsakte nach ihrem Erlass zu beseitigen. Soweit keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen gibt für die Verwaltung zwei Möglichkeiten die Aufhebung Sie kann rechtswidrige Vewaltungsakte zurücknehmen oder rechtmäßge Verwalungsakte widerrufen .




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