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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 26. Mai 2012 

Auslobung


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Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft mit dem der Auslobende eine Belohnung die Vornahme einer Handlung insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges aussetzt § 657 BGB .

Die Auslobung ist nicht bereits mit der Willenserklärung wirksam sondern erst mit ihrem Zugang . Dabei kommt es bei der Auslobung an dass das Versprechen der Öffentlichkeit etwa Anschlag bekannt gemacht wird.

Anspruch auf die Belohnung hat derjenige die geforderte Handlung als Erster vornimmt und auch dann wenn er von der Auslobung keine Kenntnis hatte. Bei gleichzeitiger Vornahme ist Belohnung aufzuteilen oder wenn dies nicht möglich von dem Auslobenden nicht so vorgesehen ist Los zuzuteilen.

Die Auslobung kann bis zur Vornahme betreffenden Handlung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Mitteilung widerrufen werden wenn nicht (so im Zweifel Setzen einer Frist) auf die Möglichkeit des verzichtet wurde.

Eine Sonderform der Auslobung ist das Preisausschreiben § 661 BGB bei dem die ausgelobte Handlung innerhalb gesetzten Frist auch von mehreren vorgenommen werden Über den ausgesetzten Preis entscheidet bei mehreren das Los soweit es sich um gleichartige handelt oder der Auslobende (oder die von eingesetzte Person) wenn die Bewerbungen unterschiedlich bewertet können.




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