Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Aussetzung ist eine Straftat die sich gegen das geschützte Rechtsgut des Lebens und insbesondere gegen die Unversehrtheit richtet. Die Aussetzung zählt zu den Gefährdungsdelikten . Durch die Strafrechtsreformen (insbesondere 6. StrRRefG 1998) ist der Opferkreis und die Tathandlung ausgeweitet worden. Dennoch spielt das Delikt in Praxis keine Rolle (2001: 19 Abgeurteilte in früheren Bundesländern insgesamt). Die Aussetzung ist in 221 StGB geregelt.
1. in eine hilflose Lage versetzt 2. in einer hilflosen Lage im läßt obwohl er ihn in seiner Obhut oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist
und ihn dadurch der Gefahr des Todes einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt wird mit Freiheitsstrafe drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren ist zu erkennen wenn der
1. die Tat gegen sein Kind eine Person begeht die ihm zur Erziehung zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist 2. durch die Tat eine schwere des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat Tod des Opfers so ist die Strafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren in minder schweren Fällen des 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren zu erkennen.
Während vor 1998 nur Minderjährige Gebrechliche Krankheit Hilflose als Opfer des Delikts in kamen kann nun jedermann der sich in hilflosen Lage befindet Opfer sein (beschränkt in 1 Nr. 2 auf diejenigen Personen die der Obhut des Täters stehen). Typisches Beispiel ist das Verlassen eines in eisiger Kälte. Auch durch Unterlassen kann Tatbestand verwirklicht werden wenn die Hilfeleistung unterlassen sollte (hier spezieller als die unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB). Die konkrete Gefährdung bedeutet dass lediglich Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsgefährdung sein muss. Der Tatbestand des Abs. 1 ist Charakter her ein Vergehen und weist keine Versuchsstrafbarkeit auf. Abs. 2 ist eine Qualifikation und ein Verbrechen im engeren Sinne. Abs. 3 ist erfolgsqualifiziertes Delikt ( Tötungsdelikt im weiteren Sinn). Abs. 4 ist Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle.
In der Literatur ist der § StGB in seiner aktuellen Fassung auf erhebliche wegen Disproportionalitäten in den Strafrahmen der einzelnen Absätze und der Gesamtkonzeption Aussetzungstatbestands gestoßen.