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Bürgschaft


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Die Bürgschaft ist ein Vertrag durch den sich der Bürge gegenüber Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und dem Gläubiger um eine Bank die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die des Dritten (Hauptschuld).

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind Deutschland im § 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem

Die Grundlage für die Bürgschaft bildet Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun weitere Verbindlichkeit nämlich die des Bürgen gegenüber Gläubiger die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte Anspruch auf bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu gegenseitigen Verträgen bei denen beide Parteien berechtigt verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag) ein einseitig Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt der nur verpflichtet.

Für die Verpflichtung des Bürgen ist jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip als Akzessorietät bezeichnet. Grundsätzlich hat der Gläubiger gegen den Hauptschuldner und erst dann gegen Bürgen gerichtlich vorzugehen. Dies wird durch die der Vorausklage im Prozess sichergestellt. Hat sich Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt so steht ihm Einrede nicht zu.

Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den geht die Forderung des Gläubigers gegen den auf ihn über. Auf Grund dieser übergegangenen oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner verlangen.

Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem

Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - der verbürgten Schuld Bezeichnung des Gläubigers etc. zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für Bürgschaft eines Vollkaufmanns . Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch.

Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht

  • BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
  • selbstschuldnerische Bürgschaft
  • Ausfallbürgschaft
  • modifizierte Ausfallbürgschaft

Bürgschaftsähnliche Verträge

Keine Bürgschaften aber mit der Bürgschaft sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag .

Weblinks


zur Bürgschaftsübernahme durch Kreditinstitute siehe: Bankaval




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