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Bankrott


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Als bankrott (von ital .: banca rotta zerbrochene Bank) wird umgangssprachliche eine Person Firma bezeichnet die zahlungsunfähig also nicht mehr der Lage ist ausstehende Rechnungen und laufende über eigenes Kapital zu decken. Normalerweise ist auch die eines Kredits vollends ausgeschöpft.

In der juristischen Fachsprache steht Bankrott für die in § 283 des Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebene Straftat in der Insolvenz . Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens die im Falle der des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören beiseite schafft verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört beschädigt oder unbrauchbar
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen unter ihrem Wert in einer den Anforderungen ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt
  5. Handelsbücher zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet zu führen unterlässt oder so führt oder dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen zu deren Aufbewahrung Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist vor Ablauf für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft verheimlicht oder beschädigt und dadurch die Übersicht über Vermögensstand erschwert
  7. entgegen dem Handelsrecht
    1. Bilanzen so aufstellt dass die Übersicht über Vermögensstand erschwert wird oder
    2. es unterlässt die Bilanz seines Vermögens oder Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen oder
  8. in einer anderen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert oder solche Handlungen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt Vorsatz voraus. Bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind § 283 Abs. 4 und 5 StGB geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden

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