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Bauordnungsrecht


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Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung Änderung der Abbruch von baulichen Anlagen insbesondere von Perspektive ist dabei das einzelne Gebäude in und architektonischer Hinsicht nicht die gesamte Bebauung Straße eines Stadtviertels oder gar einer ganzen diese Gegenstände werden vom Bauplanungsrecht (auch als Städtebaurecht bezeichnet) geregelt.

Wesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts sind:

  • Gefahrenabwehr im Baubereich. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen die Beschaffenheit baulicher Anlagen um Gefahren - für Leben und Gesundheit - zu vermeiden. sind z.B. Anforderungen an die Standsicherheit von an die Beschaffenheit von Baumaterialien oder an baulichen Brandschtz.

  • Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen. Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus auch die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z.B. an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen werden.

  • Gewährleistung sozialer Mindeststandards. Das Bauordnungsrecht stellt an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität

  • Vollzug der Bauleitplanung . Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden wenn Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung Bauleitplanung entspricht.

  • Verhütung von Verunstaltungen. Das Bauordnungsrecht verbietet die verunstaltet wirken. Darin liegt einerseits die dass Baubehörden "Geschmack verordnen" können wenn sie ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits sich "archtitektonische Ausreißer" nicht konkreter beschreiben.

In Deutschland ist das Bauordnungsrecht Sache Länder. In allen Ländern ist es im in einer Bauordnung (trotz des Namens ein Gesetz ) zusammengefasst.




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