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Bausparkasse


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Bausparkassen sind nach § 1 Absatz 1 Gesetzes über Bausparkassen Kreditinstitute deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist Einlagen Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von betrieben werden.




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