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Bauvertrag


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Als Bauvertrag wird der Vertrag zwischen einem Auftraggeber dem Bauherrn und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über Erbringung von Bauleistungen bezeichnet. Dabei kann es um die Erstellung eines fertigen Neubaus (Schlüsselfertigbau) Teile davon (Rohbau) Umbauten Renovierungsarbeiten oder um (Maurer- Malerarbeiten Installation Heizungsbau) handeln. Auftragnehmer von einzelner Gewerke sind oft Handwerksbetriebe. Bauunternehmer die Bauleistungen teils selbst teils durch Beauftragung anderer (Subunternehmer) erbringen werden auch als Generalunternehmer bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Vertragstyp

Nach deutschem Schuldrecht ist der Bauvertrag Werkvertrag . Für ihn gelten die §§ 631 650 BGB .

Teilweise wird die Verpflichtung zu Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks dem vom Verkäufer ein Haus oder Eigentumswohnungen werden sollen übernommen. Dabei handelt es sich einen gemischten Vertrag der im Wesentlichen Kaufvertrag ist wobei aber hinsichtlich der Bauverpflichtung der Rechte des Käufers bei Vorliegen von die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind.

Abgrenzung

Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag vom Bauträgervertrag. Keine Bauleistungen sondern Planungs- und erbringt der Architekt ( Architektenvertrag ).

Gesetzliche Regelungen für Bauverträge

Der Bauvertrag kann nach deutschem Recht oder mündlich wirksam abgeschlossen werden.

Hauptpflicht des Unternehmers ist die mangelfreie des Werks (§§ 631 633 BGB). Die Leistung sollte möglichst genau festgelegt werden etwa Bezugnahme auf eine Baubeschreibung Pläne oder ein

Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung Vergütung. Ist eine Abrede hierüber nicht getroffen eine kostenlose Leistung nicht zu erwarten gilt übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).

Der Besteller ist verpflichtet das mangelfrei Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Der Werklohn bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 Unter Umständen werden aber vorher Abschlagszahlungen geschuldet 632a BGB oder nach Vereinbarung).

Liegt ein Mangel vor so kann Besteller nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung verweigern (Zurückbehaltungsrecht) zwar mindestens in Höhe des Dreifachen der die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ Absatz 3 BGB).

Ferner hat der Besteller bei Vorliegen Mangels die in § 634 BGB genannten

  • Er kann Nacherfüllung (§ 635 BGB) heißt nach Wahl des Unternehmers Beseitigung des oder Neuherstellung verlangen.
  • Er kann nach fruchtlosem Ablauf einer Unternehmer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den selbst (oder durch einen anderen Unternehmer) beseitigen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ BGB).
  • Er kann unter bestimmten Voraussetzungen vom zurücktreten (§§ 636 323 und 326 Absatz BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638
  • Er kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz 636 280 281 283 311a BGB) oder vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.

Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt 634a BGB.

Nach dem Gesetz kann der Unternehmer Besteller Sicherheit für den geschuldeten Werklohn verlangen 648 648a BGB).

Umgekehrt wird oft auch vereinbart dass Unternehmer dem Besteller Sicherheit für die vertragsgerechte der Leistung zu stellen hat oder dass Abnahme ein Teil des Werklohns für die der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten wird (Sicherheitseinbehalt) nicht der Unternehmer eine Bankbürgschaft zur Sicherung Nacherfüllungsansprüche übergibt.

Vertragsbedingungen

In Bauverträgen werden die vertraglichen Pflichten im Einzelnen ergänzend oder abweichend vom BGB besondere Vertragsbedingungen geregelt die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) der Inhaltskontrolle durch Gerichte unterliegen (§ 307 BGB).

VOB

In Bauverträgen häufig vereinbarte Vertragsbedingungen sind " Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen " ( VOB/B ).

Die VOB/B sind Bestandteil der vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen" (DVA) herausgegebenen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen " (VOB) die seit der Neufassung 2002 ist und früher bekannt war unter der " Verdingungsordnung für Bauleistungen " (VOB). Mitglied im DVA sind Vertreter öffentlichen Hand (Bund Länder kommunale Spitzenverbände) als von öffentlichen Bauleistungen und Spitzenorganisationen der Auftragnehmer Bereich des öffentlichen Bauauftragswesens.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet abgeschlossenen Bauverträgen VOB/B zugrunde zu legen. Bei der Auftragsvergabe sie die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe Bauleistungen" (VOB/A) zu beachten.

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