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Beamtenrecht


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Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen bedürfen natürlicher Personen um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte sondern auch durch Angestellte (geregelt im Bundesangestelltentarifvertrag ( BAT )) Arbeiter (geregelt in den Tarifverträgen ) Soldaten (geregelt im Soldatengesetz ) und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse nicht zum Beamtenrecht obwohl vielfach Parallelen bestehen.

Unterschiede zum Arbeitsrecht

Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung Beendigung Rechte Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht vom Arbeitsrecht wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein Arbeitsvertrag ( Tarifvertrag Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise werden Tariferhöhungen die Angestellten im öffentlichen Dienst die die vereinbart haben erst mit Verzögerung durch den Gesetzgeber in die Besoldungsgesetze eingearbeitet.

Rechtsquellen

Grundgesetz

Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden in Art. 33 GG ( Grundgesetz ) und sind vom Gesetzgeber zu beachten.

Beamtenrechtsrahmengesetz und Beamtengesetze

Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie Bund und die Länder sind berechtigt jeweils eigene Gesetze zu Um einen einheitlichen Rahmen des Beamtenrechts sicherzustellen der Bund nach Art. 75 Abs. 1 GG durch ein Rahmengesetz die Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts geregelt. aufbauend haben der Bund das Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre Landesbeamtengesetze erlassen.

weitere Gesetze

Bundeseinheitlich geregelt sind das Beamtenbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz. Daneben treten weitere - jeweils vom und den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnungen wie die Arbeitszeitverordnung Erholungsurlaubsverordnung Erziehungsurlaubsverordnung Nebentätigkeitsverordnung Disziplinarordnung.

Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen

Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen Beispiel Laufbahnverordnung der Polizei Bundespolizeibeamtengesetz

Personalvertretungsrecht

(vergl. etwa Bundespersonalvertretungsgesetz).

Grundsätzlich gilt daß für den Bund und juristische Personen des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundes unterstehen das Bundesbeamtengesetz Nebengesetzen und Verordnungen gilt während für die jeweiligen Bundesländer und die von diesen beaufsichtigten juristischen des öffentlichen Rechts (inklusive der Gemeinden und Gemeindeverbände ) das jeweilige Landesbeamtenrecht anzuwenden ist.

verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten: Art. 33 Abs. 2 GG wird das statuiert die den Zugang zum öffentlichen Dienst von Eignung Befähigung und fachlicher Leistung abhängig Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In Art Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (besonderer Gleichheitssatz). Der Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG soll sicherstellen bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten die einer besonderen Treuepflicht zum Staats stehen ausgeübt dürfen. Art. 33 Abs. 5 GG sichert den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand Strukturprinzipien des Beamtenrechts die nach Auffassung des zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber diese zu beachten. Hierzu zählen: Treuepflicht Laufbahnprinzip Alimentationsprinzip Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht.

Das Beamtenverhältnis

Arten von Beamten

Beamter ist wer zum Bund zu einem Land zu einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer juristischen Person des Rechts (Beispiel: IHK Rundfunkanstalt ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Diese juristischen Personen denen der Beamte konkret wird werden als Dienstherr bezeichnet. Folgende Beamtengruppen unterschieden die mit der Ernennung ausgesprochen werden: auf Lebenszeit Beamte auf Zeit (=Ernennung auf Dauer - wichtige Gruppe sind die kommunalen Beamte auf Probe (=zur späteren Verwendung als auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung Leitungsamtes) Beamter auf Widerruf (=bei Ableistung des etwa als Referendar) als Ehrenbeamter. Die Berufung das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.

Laufbahnprinzip

Der Beamte wird in eine Laufbahn die alle Ämter derselben Fachrichtung umfaßt die gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt. Folgende Laufbahnen unterschieden (vergl. die jeweilige Laufbahnverordnung: einfacher Dienst Voraussetzung Hauptschule; mittlerer Dienst - Voraussetzung Realschule gleichwertig; gehobener Dienst - Voraussetzung Abitur oder gleichwertig höherer Dienst - Voraussetzung Universitätsabschluß oder gleichwertig).

Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Ernennung des Beamten ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften Verwaltungsakt möglich. Eine Ernennung ist nur möglich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger Mitgliedstaaten der Europäischen Union die jederzeit die bieten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und die für die jeweilige erforderliche fachliche Eignung besitzt (vergl. Art. 33 2 GG). Für den Bewerber muß weiterhin besetzbare Planstelle vorhanden sein. Durch die Ernennungsurkunde dem Bewerber das Amt mit entsprechendem Grundgehalt (z.B. als Regierungsrat). Jede Veränderung des konkreten zb. durch Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem - vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat) der Aufstieg Wechsel der Laufbahn) und die Versetzung (Wechsel des Dienstherren unterliegen der gleichen wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis wird beendet durch Tod (Bei Verlust der Staatsangehörigkeit Unvereinbarkeiten mit dem - etwa als Mitglied des Landtages auf Wunsch) Verlust der Beamtenrechte (etwa bei Verurteilung einer Strafe von über einem Jahr) und Entfernung aus dem Dienst wegen einer Disziplinarverfehlung setzt ein Verfahren nach der jeweiligen Disziplinarordnung als höchste Disziplinarmaßnahme kann die Entfernung aus Dienst vorgesehen werden.). Der Hauptfall der Beendigung Beamtenverhältnisses ist der Eintritt in den Ruhestand. folgt in der Regel mit Erreichen der (65 Jahre). Bei Dienstunfähigkeit (körperliche oder geisige - durch den Amtsarzt festzustellen) kann der auch vor Erreichen der Altersgrenze in den versetzt werden. Sonderregelungen gelten für politische Beamte die das besondere Vertrauen der politischen Führung - die jeweiligen Ämter sind in den definiert) können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand werden. Beamte im Ruhestand haben entsprechend ihrer Anspruch auf ein Ruhestandsgehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Rechtliche Stellung des Beamten

Pflichten des Beamten

Quasi als Grundtatbestand ist die allgemeine und Treuepflicht an den Anfang der Dienstpflichten Beamten gestellt. Das Amt ist unparteiisch gemeinwohlorientiert uneigennützig zu führen. Dies bezieht sich auch die außerdienstliche Sphäre. Der Beamte ist gegenüber Vorgesetzten - und damit letztlich gegenüber der Führung - zu Beratung Unterstützung und Gehorsam Er hat sich politisch zurückzuhalten (gerade bei Übernahme politischer Mandate) die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit grundsätzlich seine volle Arbeitskraft dem Dienstherren zu (eine Nebentätigkeit ist grundsätz genehmigungspflichtig). Gleichermaßen dürfen Titel und Orden nicht ohne Geneehmigung des angenommen werden. Weitere Pflichten wie Dienstkleidung und Aufenthaltsort können hinzutreten. Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes werden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Dienstvergehen zu einem Schaden geführt haben ist der Beamte regreßpflichtig.

Rechte des Beamten

Spiegelbildlich zur Dienst- und Treuepflicht des besteht die Fürsorgepflicht des Dienstherren und die des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis. Der Treuepflicht Beamten entspricht die Treuepflicht des Dienstherren gegenüber Beamten der ihm beistehen und Schäden abwenden (etwa Rufschädigungen) sowie eine Anhörungs- und Beratungspflicht Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Dazu zählt die amtsangemessenen Besoldung (vergl. Bundesbesoldungsgesetz eine Altersversorgung im Ruhestand Beamtenversorgungsgesetz das Recht auf Urlaub (vergl. die Urlaubsverordnungen) auf Krankenhilfe Beihilfe (vergl. Beihilfeverordnungen) Unfallfürsorge Sachschadensersatz auf Reisekosten- und Dienstrechtlich hat der Beamte ein Rechts auf in die Personalakte ein Dienstzeugnis sowie ein und Beschwerderecht.

Rechtsschutz des Beamten

Wegen der hoheitlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses Pflichten und Rechte des einzelnen Beamten durch jeweiligen Dienstherren durch Verwaltungsakt einseitig festgelegt. Zur Durchsetzung seiner Rechte gegen belastende Verwaltungsakte des Dienstherren steht dem zunächst der Antrags- und Beschwerdeweg offen. Nach kann aus den Rechten bzw. Pflichten des vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden (§ 126 BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz ). Hervorzuheben ist Konkurrentenklage die dem Beamten ermöglicht gegen wirkliche vermeintliche Bevorzugungen eines Mitbewerbers um ein Amt zu können.

Personalvertretungsrecht

Im Bereich öffentlicher Dienstherren findet das die Privatwirtschaft zugeschnittene Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Mitbestimmungsgesetz keine Anwendung. Die Mitbestimmung der Bediensteten - für Beamte Angestellte Arbeiter gleichermaßen - werden über Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet. wird bei den jeweiligen Behörden ein Personalrat Im Personalvertretungsrecht sind Mitbestimmungsrechte (Entscheidung darf nur mit Zustimmung des getroffen werden) und Mitwirkungsrechte (Personalrat ist zu zu unterscheiden. Für Konfliktfälle ist bei der Behörde eine Einigungsstelle zu bilden.

Besondere Beamtenverhältnisse

Für bestimmte Beamtengruppen gelten Sonderbestimmungen die allgemeine Beamtenrecht überlagern. Für beamtete Wissenschaftler (Professoren Assistenten) gelten Sonderbestimmungen da das Beamtenrecht von Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG überlagert wird. Beispielsweise ist das Weisungsrecht um die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Auch gelten kommunale Wahlbeamte ( Bürgermeister Landrat Beigeordnete) Sonderregelungen da sich hier Beamtenrecht Kommunalrecht überlagern.

Entwicklungen im Beamtenrecht

Mit der Überführung der Sondervermögen der Bundesbahn und der Deutschen Bundespost in privatrechtliche ( Aktiengesellschaft ) werden dort keine Beamten mehr neu Damit ist der Bestand der aktiven Bundesbeamten Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeits- Dienstverhältnisse öffentlichen Dienst gibt es Forderungen aus dem der Gewerkschaften nach einem einheitlichen Arbeitsrecht im öffentlichen und einer Abschaffung des Berufsbeamtentums. Diskutiert wird - bei Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des - Beamte an der Finanzierung der eigenen in der aktiven Dienstzeit zu beteiligen (bislang hierfür die Ruhestandsbeamten aus den Haushalten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Erwogen wird auch nur noch Kernbereiche des Dienstes von Beamten versehen zu lassen (Polizei Finanzverwaltung Ministerialverwaltung und andere Bereiche auszunehmen (etwa Verbeamtung mehr von Lehrern). In den 90er sind die Beamtengesetze dahingehend geändert worden Führungspositionen Beamtenbereich nur noch mit Beamten auf Zeit besetzen (nach Ablauf findet eine Verlängerung statt der jeweilige Amtsträger fällt auf sein Ursprungsamt

Weblink

http://www.bmi.bund.de/Gesetze/bmi_gesetze/html/OeffentlicherDienst.jsp?nodeID=6026 Gesetze die den öffentlichen Dienst betreffen Bundesbeamtengesetz Bundesbesoldungsgesetz Bundespolizeibeamtengesetz)




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