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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 26. Mai 2012 

Beförderungserschleichung


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Die Beförderungserschleichung (umgangssprachlich auch Schwarzfahren genannt) ist ein Straf tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § StGB . Systematisch gehört die Beförderungserschleichung zu den Betrugsdelikten . Vom Charakter her ist sie ein Vergehen .
Die Beförderungserschleichung verlangt im Mindesten Vorsatz .

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  1. Wer ohne gültige Fahrkarte ein (öffentliches) benutzt macht sich der Erschleichung von Leistungen § 265a StGB strafbar (mögliche Strafe : Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
  2. Wer ohne gültige Fahrkarte ein öffentliches benutzt und bei der Kontrolle einen falschen nicht oder nur für bestimmte Zonen gültigen Fahrschein macht sich des Betruges strafbar (Strafe: Geldstrafe Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Bei einer falschen kann noch eine Urkundenfälschung in der Alternative des Gebrauchmachens einer oder verfälschten Urkunde vorliegen.

Zivilrechtlich fällt das nicht entrichtete Beförderungsentgelt sowie Bearbeitungsgebühr von 40 bis 47 Euro an. Strafanzeige ist regelmäßig an einen Strafantrag des Beförderungsunternehmens gebunden; in den letzten wird von den Unternehmen vermehrt davon gebraucht

Die Beförderungserschleichung ist ein Delikt das allem durch Jugendliche (Jugendkriminalität) begangen wird. Die landen je nach Region bereits beim zweiten dritten Verstoß vor den Jugend gerichten . In der Regel wird der erste noch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Die Beförderungserschleichung wird kriminologisch zur Bagatell- Massenkriminalität gezählt und ist zugleich ein Kontrolldelikt sich durch sehr hohe Aufklärungsquoten auszeichnet.

Weblinks:

Siehe auch: Strafrecht Straftat Jugendstrafrecht Kriminalität Kriminologie




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