Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Dem Begriff Beihilfe kommt im Strafrecht gegenüber dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen eine unterschiedlichen Bedeutung zu.
Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB ) liegt dann vor wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat erfolgreich unterstützt.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen durch aktive tatkräftige Hilfeleistung oder durch motivierendes (psychische Beihilfe). Für die Annahme einer Beihilfehandlung es nicht einmal unbedingt notwendig dass der davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor dass der Beihilfe leistende (der Gehilfe) milder bestraft wird als der (§ 27 Abs. 2 StGB).
Der erfolglose Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Im sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch die Beihilfe eine vermögenswerte Zuwendung der öffentlichen an eine private Person. Synonym wird häufig Begriff Subvention verwendet.