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Benesch-Dekrete


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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Beneš-Dekrete sind 143 Dekrete die Eduard Beneš während seiner Regierungszeit erließ und die vom tschechischen Parlament gebilligt wurden. Sie waren dem Potsdamer Abkommen (Artikel XIII) unter anderem die Voraussetzung die Vertreibung und Enteignung der Sudetendeutschen wie auch Ungarn ab 1945 . Die Dekrete galten für alle Deutsch- Ungarnsprachigen unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Auch deutschsprachige Schweizer Italiener (Südtiroler) Luxemburger Belgier Dänen Liechtensteiner und Österreicher wurden enteignet und vertrieben. Da sie gegen eine bestimmte ethnische Gruppe ohne Ansehen persönlicher Schuld und auch ohne Ansehen von im Widerstand gegen das Nazi-Regime richteten widersprechen allen allgemeinen anerkannten Regeln der Rechtsstaatlichkeit was jedoch die tschechische Seite bis in größter Mehrheit bestreitet.

Inhalt der Beneš-Dekrete und der Polnischen

( Hinweis: Die hier gezeigten Dekrete dienen dem und sind kein Dokumentenarchiv)

Polen

Polen: Dekret vom 8. März 1946 über verlassene und ehemals deutsche Vermögen. (Dz.U.R.P.nr.13 Pos.87) Auf Grund des Gesetzes vom 3. 1945 über die Erlassung von Dekreten mit wird folgendes vom Ministerrat beschlossen und vom des Landes-Nationalrates bestätigt: Teil I Allgemeine Vorschriften Verlassenes Vermögen im Sinne dieses Dekrets ist Vermögen (bewegliches und unbewegliches) dessen Eigentümer im mit dem am 1. September 1939 begonnenen den Besitz ihres Vermögens verloren und ihn nicht wieder erlangt haben.

1.2 Als verlassen wird auch ein (bewegliches oder unbewegliches) angesehen welches sich auf eines Vertrages der mit dem Eigentümer geschlossen die seine Interessen wahrnehmen im Besitz Dritter sofern dieser Vertrag den Zweck hatte den dieses Vermögens durch Krieg oder Besatzung zu

Art. 2.1 Kraft Gesetzes geht in Eigentum des Staates über jegliches Vermögen:

a) des Deutschen Reiches und der Freien Stadt Danzig;

b) von Angehörigen des Deutschen Reiches der Freien Stadt Danzig mit Ausnahme von polnischer oder einer anderen von den Deutschen Nationalität;

c) von deutschen und Danziger juristischen mit Ausnahme von juristischen Personen des öffentlichen

d) aller durch deutsche oder Danziger oder aber durch die deutsche oder Danziger kontrollierten Gesellschaften;

e) aller zum Feinde übergelaufenen Personen.

In Polen sind zur Zeit insgesamt weitere Vertreibungs- und Entrechtungsdekrete in Kraft.

Tschechien

Tschechien 1.) Dekret des Präsidenten der Republik 21. Juni 1945 über die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen Madjaren auch der Verräter und Feinde des tschechischen des slowakischen Volkes. Slg.Nr.12

Um dem Rufe der tschechischen und Bauern und Landlosen nach einer konsequenten Verwirklichung neuen Bodenreform entgegenzukommen und geleitet vor allem dem Streben ein für alle mal den und slowakischen Boden aus den Händen der deutschen und madjarischen Gutsbesitzer wie auch aus Händen der Verräter der Republik zu nehmen ihn in die Hände des tschechischen und Bauerntums und der Landlosen zu geben bestimme auf Vorschlag der Regierung: § 1.1 Mit Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet das im steht:

a) aller Personen deutscher und madjarischer ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit.

§ 1.2 Personen deutscher und madjarischer die sich aktiv am Kampf für die der Integrität und die Befreiung der tschechoslowakischen beteiligt haben wird das landwirtschaftliche Vermögen nach 1 nicht konfisziert.

§ 2.1 Als Personen deutscher oder Nationalität gelten Personen die sich bei irgendeiner seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität oder Mitglieder nationaler Gruppen Formationen oder politischen wurden die sich aus Personen deutscher oder Nationen zusammensetzten.

2.) Dekret des Präsidenten der Republik 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der welche die tschecho-slowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. SLg.Nr.71

Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1.1 Zur Beseitigung und Wie-dergutmachung durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten wie auch zur Wiederherstellung des durch den zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der vom 2. August 1945 Slg. Nr. 33 die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen und madjarischer Nationalität die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität die in der Zeit der erhöhten Bedrohung der um die Erteilung der deutschen oder der Staatsangehörigkeit beworben haben ohne dazu durch Zwang besondere Umstände gezwungen zu sein.

§ 2.1 Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten Lebensjahr.

§ 2.2 Von der Arbeitspflicht sind

a) körperlich oder geistig untaugliche Personen dieser Zustand dauert;

b) schwangere Frauen vom beginn des Monates der Schwangerschaft

c) Wöchnerinnen für die Zeit von Wochen nach der Niederkunft und

d) Frauen die für Kinder unter Jahren zu sorgen haben.

3.) Dekret des Präsidenten der Republik 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung. 108

Auf Vorschlag der Regierung und im mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:

Teil I Konfiskation des feindlichen Vermögens.

§ 1 Umfang des konfiszierten Vermögens.

§ 1.1 Konfisziert wird ohne Entschädigung soweit dies noch nicht geschehen ist - die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen Wertpapiere immaterielle Rechte) das bis zum Tage der Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im stand oder noch steht:

1. des Deutschen Reiches des Königreiches von Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach deutschem ungarischem Recht der deutschen nazistischen Partei der politischen Parteien und Personenvereinigungen Fonds und Zweckvermögen oder der mit derer Formationen Organisationen Unternehmungen Personenvereinigungen Fonds und Zweckvermögen dieser oder der ihnen zusammenhängenden Regime wie auch anderer deutscher ungarischer juristischer Personen oder

2. physischer Personen deutscher oder madjarischer mit Ausnahme Personen die nachweisen daß sie Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind sich niemals das tschechische und slowakische Volk vergangen haben sich entweder aktiv am Kampfe für deren beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen gelitten haben

4.) Gesetz vom 8. Mai 1946 die Rechtmäßigkeit von Handlungen die mit dem um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen Slowaken zusammenhängen. Slg.Nr.115.

Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Eine Handlung die in Zeit vom 30. September 1938 bis zum Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck war einen Beitrag zum Kampf um die der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu oder die eine gerechte Vergeltung für Taten Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte auch dann nicht widerrechtlich wenn sie sonst den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

§ 2.1 Ist jemand für eine Straftat bereits verurteilt worden so ist nach Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorzugehen.

§ 2.2 Zuständig ist das Gericht dem das Verfahren erster Instanz stattgefunden hat falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat Gericht das jetzt in erster Instanz zuständig würde wenn die Rechtswidrigkeit der Tat nicht § 1 ausgeschlossen wäre.

§ 2.3 Trifft mit einer in 1 genannten Tat eine Straftat zusammen für der Angeklagte durch dasselbe Urteil verurteilt wurde fällt das Gericht für diese andere Tat Urteil eine neue Strafe unter Berücksichtigung des erfolgten Schuldspruches.

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit Tage der Kundmachung in Kraft; es wird Justizminister und vom Minister für nationale Verteidigung




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