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Bereicherungsrecht


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Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts . Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit Problematik von Vermögensverschiebungen für die kein zureichender (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ ff. BGB normiert.

Das Bereicherungsrecht kommt insbesondere dann zum wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde sich aber hinterher herausstellt dass zugrundeliegende Kaufvertrage unwirksam ist. Da der zugrundeliegende aufgrund des Abstraktionsprinzips von der dinglichen Übereignung in seinem Bestand unabhängig ist wirkt seine Unwirksamkeit nicht auf die dingliche Übereignung Das Bereicherungsrecht sorgt dafür dass die übereignete dennoch herausverlangt werden kann wenn dies noch ist. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe muss der grundsätzlich den Wert des Erlangten herausgeben; nur wird er von dieser Pflicht befreit.

Dabei ist aber zu beachten dass die Gegenleistung zurückgegeben werden muss. Zu unterscheiden das erlangte Etwas und die Bereicherung wobei Bereichung das ist was der Bereicherte herauszugeben (strittig).

Man unterscheidet Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen. Eine liegt vor wenn jemand "Etwas" durch eine erlangt hat. Leistung ist dabei jede Vermögensmehrung Empfänger die der Zuwender bewusst und zielgerichtet z. B. um einen Kaufvertrag zu erfüllen. Leistungskondiktion ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der Nichtleistungskondiktion. Leistungskondiktionen sind römischrechtlichen die Nichtleistungskondiktionen deutschrechtlichen Ursprungs.

Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere der beteiligten Personen (Bank - Kunde; Bank Überweisungsempfänger; Bankkunde - Überweisungsempfänger) zu betrachten sind diese Beziehungen in verschiedener Weise (z.B. keine Anweisung vom Kunden an die Bank; Überweisung den Nichtadressaten; kein Rechtsgrund für Überweisung zwischen und Empfänger) gestört sein können.

Siehe auch: Condictio sine causa Condictio rem Condictio causa data non secuta Condictio Condictio ob causam finitam Condictio ob turpem iniustam causam.




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