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Berufsfreiheit


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Die Berufsfreiheit ist das Recht seinen Beruf frei zu wählen und

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Berufsfreiheit wird allen Deutschen in 12 Grundgesetz garantiert. Nach dem grundlegenden "Apotheken"_Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (Az.: 1 596/56 BVerfGE 7 377) wird in Art. Abs. 1 GG nicht die Gewerbefreiheit als Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert sondern Einzelnen das Grundrecht gewährleistet jede erlaubte Tätigkeit Beruf zu ergreifen auch wenn sie nicht traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht.

Berufswahl

Die Freiheit der Berufswahl darf nach Urteil nur eingeschränkt werden soweit der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein Eingriff unumgänglich so muß der Gesetzgeber stets Form des Eingriffs wählen die das Grundrecht wenigsten beschränkt. Wird in die Freiheit der durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme Berufs eingegriffen so ist zwischen subjektiven und Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen beispielsweise das Erfordernis des abgeschlossenen Studiums der gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn dass sie zu angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen (also beispielsweise: pro 5000 darf es nur eine Apotheke geben) sind strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen

Berufungsausübung

Die Freiheit der Berufsausübung (beispielsweise durch Verbot der Selbstbedienung bei Arzneimitteln) kann nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts dagegen schon beschränkt werden vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen der Grundrechtsschutz beschränkt sich in diesem bereich die Abwehr in sich verfassungswidriger weil etwa belastender und nicht zumutbarer Auflagen.

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