Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und werden mit den versicherten Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit in Verbindung gebracht.
Die erste Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist Unfallverhütung durch den Technischen Aufsichtsdienst (Prävention). Nach des Versicherungsfalles (Arbeits- Wegeunfall oder Berufskrankheit) entschädigt Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall durch Übernahme der Kosten die Heilbehandlung Hilfsmittel Medikamente und bei Verbleib Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe auch eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Berufsgenossenschaften erzielen keinen Gewinn und sind d. h. Entscheidungen werden durch ein paritätisch Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetztes Gremium getroffen.
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den der Unternehmer / Arbeitgeber in Form der nachträglichen Bedarfsdeckung. Arbeitnehmer im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen ( Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung ) keine Beiträge. Die Unternehmer tragen die zur Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip in Gänze weil sie von der Unternehmerhaftpflicht grundsätzlich freigestellt (Ausnahme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherten §§ ff. SGB VII). Die Höhe der Beiträge sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in jeweiligen Branche in der ein Unternehmer dem seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen alle Gewerbezweige festgesetzt für die eine Berufsgenossenschaft § 122 SGB VII zuständig ist und im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weil sich so für den Unternehmer merklich auszahlt vorzubeugen. Die Beiträge sind mit Ausnahme der Jahre (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten) stetig Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich 1 4% der Bruttolohnsumme.
Rechtgrundlage war ursprünglich das von Bismarck im Rahmen der Sozialen Gesetzgebung initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884 mit dem der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Es folgte die von 1911. Seit 1997 ist die Reichsversicherungsordnung das Sozialgesetzbuch VII überführt worden. Die Überführung der in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger auf alle Unfallversicherungsträger nicht nur auf die BGen) führte zu erheblichen Belastungen die sich einem starken Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes der niederschlugen. Rechtsgrundlage war der Einigungsvertrag. Siehe auch Geschichte der Sozialversicherung