im weiteren Sinn Geschäftigkeit Treiben Lebhaftigkeit.
Für den Bereich des Arbeitsrechts existiert keine einheitliche gesetzliche Definition des Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes wird darunter verstanden: "die organisatorische Einheit innerhalb derer der Arbeitgeber alleine oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immatriellen bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt die sich in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen". Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Betrieb kann aber (wenn ein einheitlicher Leitungsapparat aber auch von mehrerer Unternehmen geführt werden Gemeinschaftsbetrieb).