Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Betriebsrat ist ein Gremium zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in privaten Betrieben. öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden.
Nachdem in mehreren Betrieben Arbeiterräte und gebildet wurden wurde am 4. Februar 1920 das Betriebsrätegesetz erlassen. Im Nationalsozialismus wurde durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte durch so genannte Vertrauensräte abgelöst. Nach 1945 die Betriebsräte in Deutschland wieder erlaubt. Das wurde am 11. Oktober 1952 erlassen.
Ein Betriebsrat wird in der Regel Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet von denen wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame mehrerer Unternehmen.
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.
Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter und Auszubildende die in dem Betrieb im mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese für den Betrieb erfolgt) beschäftigt sind.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten die dem sechs Monate angehören oder über diesen Zeitraum Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.
Information: Der Betriebsrat ist über die insgesamt sowie über personelle Einzelmaßnahmen- wie Einstellung Versetzung- rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Beratung: Hierbei muss der Arbeitgeber den nicht nur informieren sondern sich mit ihm – wie beim Bau technischer Einrichtungen Änderung Arbeitsabläufen Förderung der Berufsausbildung etc.
Mitwirkung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung Einstellung Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern. Widerspruch des Betriebsrates kann nur durch eine der Einigungsstelle oder durch ein Urteil der überwunden werden.
Mitbestimmung: Bei Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher hat der Betriebsrat z. b. in folgenden mitzubestimmen: Beginn und Ende der Arbeitszeit Aufstellung Arbeitsplans Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen.
Jugendvertretung: Interessenvertretung der Jugendlichen unter 18 Wählbar in allen Betrieben die mindestens 5 beschäftigen.
Sprecherausschuss: Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Wählbar allen Betrieben mit mindestens 10 leitende Angestellten.
Wirtschaftsausschuss: Organ zur gegenseitigen Unterrichtung von und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Einzusetzen in mit mehr als 100 Arbeitnehmern. Mitglieder werden den Betriebsrat entsandt