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Betriebsverfassungsgesetz


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Inhaltsverzeichnis

Überblick

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Teil des kollektiven Arbeitsrechtes . Es regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben . " Betriebe " sind organisatorische Einheiten mittels derer ein einen Betriebszweck (z.B.: Produktion Dienstleistung) zu erfüllen Die Mitbestimmung wird durch frei gewählte Vetretungsorgane Arbeitnehmer (" Betriebsräte ") ausgeübt.

Geschichte der Betriebsverfassung

Arbeitsausschüsse und -räte wurden erstmals Ende 19. Jahrhunderts gebildet. Im 1. Weltkrieg gab es mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 2.12. 1916 erstmals eine gesetzliche Regelung für sie. Gesetz sah jedoch auch vor dass Arbeitnehmer die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten. Dies führte dazu dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer wurden. In der Arbeiterbewegung war dieses Gesetz umstritten.

In der Weimarer Verfassung [1] wurden 1919 erstmals Arbeiterräte konstituiert (Artikel 165). Mit Betriebsrätegesetz vom 4.2. 1920 das eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer sozialem und personellem Gebiet regelte wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats erstmals geregelt.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20.1. 1934 das Betriebsrätegesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt mit dem die Betriebsverfassung auf Grundlage des "Führerprinzipes" geordnet wurde.

Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch Kontrollratsgesetze Nr. 40 und 56 aufgehoben; durch Kontrollratsgesetz Nr. 22 ( Betriebsrätegesetz ) vom 10.4. 1946 wurden Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen zunächst durch eine Reihe von Ländergesetzen ausgefüllt ergänzt wurden.

Am 14.11. 1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthielt neben zur betrieblichen Beteiligung der Arbeitnehmer auch Regelungen Unternehmensmitbestimmung ; diese (§§ 76 ff BetrVG 1952) auch heute noch.

Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert . Das Gesetz trat in dieser Fassung 18.1. 1972 in Kraft. Das Gesetz ist seitdem zahlreichen Punkten überarbeitet und angepaßt worden zuletzt der Novellierung vom 27.7. 2001 .

Organisation der Betriebsverfassung

Voraussetzung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates

Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf gewählt. Es gibt keine Verpflichtung zur Wahl Betriebsrates. Der Arbeitgeber muß nicht aktiv werden. obliegt alleine der Initiative der Arbeitnehmer oder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ob ein Betriebsrat wird.

Die Wahl wird von einem Wahlvorstand organisiert der vom Betriebsrat vor Ablauf Amtszeit bestimmt wird. Es kann eine Personenwahl eine Listenwahl durchgeführt werden. Wahlberechtigt ist jeder des Betriebes der das 18. Lebensjahr vollendet Wählbar ist jeder Wahlberechtigte der dem Betrieb als sechs Monate angehört. Der Wahlvorstand erläßt Wahlausschreiben das alle Formalitäten der Wahl die und die Fristen für die Abgabe von wiedergibt. Frühestens sechs Wochen nach Aushang des findet die Wahl statt.

Besteht noch kein Betriebsrat kann der vom Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden sofern solches Gremium besteht. Ansonsten wird der Wahlvorstand einer Wahlversammlung der Arbeitnehmer gewählt. Zu einer Versammlung können - ohne weitere Voraussetzungen - wahlberechtigte Arbeitnehmer oder auch eine im Betrieb Gewerkschaft einladen.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in mit bis zu 50 Mitarbeitern. Hier kann Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber kann das Verfahren auch in Betrieben mit bis zu Arbeitnehmern angewandt werden.

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier statt immer zwischen dem 1. März und 31. Mai. Die nächsten regulären Wahlen finden Jahr 2006 statt. Auch außerhalb dieser Periode können stattfinden (z.B.: betriebsratslose Betriebe Rücktritt des Betriebsrates).

Weblinks zum Wahlverfahren:

Ablaufübersicht über normales und vereinfachtes Wahlverfahren

Übersicht über das vereinfachte Wahlverfahren

Organisation des Betriebsrates

Die Amtsperiode des Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Die des Gremiums richtet sich nach der Mitarbeiterzahl Betriebes. Der Betriebsrat besteht gemäß § 9 BetrVG etwa für Betriebe mit

  • 5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer
  • 21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei
  • 51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf
  • 101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern
  • 201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern

Die Zusammensetzung des Betriebsrats muß dem Gedanken der entsprechen( § 15 BetrVG ). Das im Betrieb in der Minderheit Geschlecht muß mindestens mit seinem prozentualen Anteil Betrieb auch im Betriebsrat vertreten sein wenn wenigstens drei Mitglieder hat.

Die Vertretung des Betriebsrates erfolgt durch seinen Vorsitzenden in der ersten Sitzung des Gremiums zu ist.

Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates hat der zu tragen; hierzu zählt auch die Finanzierung Schulungen der Betriebsratsmitglieder. Ebenso hat der dem durch Freistellung von der Arbeit die Möglichkeit zu seine Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu erledigen. größeren Betrieben (seit der Novelle 2001: ab Mitarbeitern) sind ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollständig der Arbeit freizustellen ( § 38 BetrVG ).

Grundlagen der Betriebsratstätigkeit

Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse fällt. Vorsitzende hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse sondern vertritt Betriebsrat im Rahmen der gefaßten Beschlüsse

Der Betriebsrat ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet und darf sich auch nicht betätigen. Er darf als Organ an Arbeitskämpfen teilnehmen noch sie organisieren. Die Mitglieder des sind in ihrer Funktion als Arbeitnehmer allerdings frei in all diesen Handlungen; an das Neutralitätsgebot gebunden sind sie nur soweit sie Ausübung ihres Betriebsratsamtes handeln.

Arbeitgeber und Betriebsrat sind durch das ( § 2 BetrVG ) zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet was sich allerdings nicht immer der Realitiät wiederspiegelt. Den Betriebsrat trifft auch Verpflichtung zur Geheimhaltung soweit ihm Betriebsgeheimnisse oder persönliche Daten von Arbeitnehmern mitgeteteilt werden; die der Geheimhaltungspflicht ist strafbar.

Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Sie genießen insoweit Sonderkündigungsschutz der nur bei Betriebsschließungen oder im einer außerordentlichen Kündigung durchbrochen wird. Die Kündigung auch die erzwungene Versetzung in einen anderen die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen würde gemäß § 103 BetrVG der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.

Pflichten des Arbeitgebers in der Betriebsverfassung

Auch den Arbeitgeber trifft das Neutralitätsgebot im Verhältnis zum Betriebsrat und die zur vertrauensvollen Zusammenarbeit .

Der Arbeitgeber darf die Wahl und Arbeit des Betriebsrates nicht behindern Betriebsratsmitglieder wegen Tätigkeit weder bevorteilen noch benachteiligen und er verpflichtet die mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarungen im Betrieb umzusetzen .

Außerdem hat er umfangreiche Informations- und Beratungsansprüche zu erfüllen.

Inhalt der Mitwirkungssrechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der des Betriebes bei der Entscheidungsfindung und der verschiedener Maßnahmen des Arbeitgebers. Dabei ist er zuständig für die "leitenden Angestellten"; wer zu Gruppe zählt regelt § 5 Absatz 3 BetrVG .

Seine Mitwirkungsrechte sind unterschiedlich gestaltet; dies von reinen Informationsansprüchen über Beratungspflichten bis hin echter Mitbestimmung.

Mitspracherechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat neben den eigentlichen eine Reihe weiterer Rechte. Zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat alle Informationen Unterlagen zur Verfügung stellen die dieser für Durchführung seiner Tätigkeit benötigt ( § 80 BetrVG ).

  • Er muß den Betriebsrat über geplante Änderung betrieblicher Umstände (Umbau neue Anlagen neue Verfahren informieren und diese mit ihm beraten ( § 90 BetrVG ). Ebenso muß er ihn über die informieren und dies mit ihm beraten ( § 92 BetrVG )

  • Die Gestaltung und Einführung von Personalfragebögen bedarf Zustimmung des Betriebsrates. ( § 94 BetrVG )

  • Bei Maßnahmen der Berufsbildung ist der Betriebsrat beteiligen ( § 96-98 BetrVG ).

  • Arbeitnehmer haben das Recht sich bei Arbeitgeber Betriebsrat förmlich zu beschweren. Können sich Arbeitgeber Betriebsrat nicht über die Begründetheit oder Abhilfemaßnahmen entscheidet die Einigungsstelle.( § 85 BetrVG ).

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Das Betriebsverfassungsgesetz begründet Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. sind unterschiedlich stark ausgestaltet. Der Betriebsrat bestimmt bei personellen sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Personelle Angelegenheiten

Zu den personellen Angelegenheiten zählen die Einstellung Versetzung Beförderung Eingruppierung und die Kündigung von Mitarbeitern.

Einstellung Versetzung Beförderung Eigruppierung

( § 99 BetrVG ) Der Betriebsrat wird über die beabsichtigte informiert. Er kann binnen Wochenfrist seine Zustimmung verweigern allerdings nur aus eng begrenzten Gründen unterlassene Ausschreibung Nachteile für andere Arbeitnehmer.) Schweigt Betriebsrat eine Woche gilt die Zustimmung als

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung so die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber aber im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen wenn die Zustimmungsverweigerung nicht ausreichend unrichtig begründet ist. Während der Verfahrensdauer kann in Eilfällen die Maßnahme auch vorläufig durchführen die Zustimmung des Betriebsrates verweigert wurde.

Kündigung

( § 102 BetrVG ) Der Betriebsrat muß vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Sonst ist die unwirksam. Er kann bei der ordentlichen Kündigung binnen Wochenfrist bei der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen. gilt seine Zustimmung als erteilt. Aber auch der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert kann der wirksam kündigen sofern nur das Beteiligungsverfahren durchlaufen

Bei der ordentlichen Kündigung kann der außerdem der Kündigung förmlich widersprechen wenn er Weiterbeschäftigungmöglichkeiten sieht oder die Auswahl nicht für ordnungsgemäß durchgeführt hält. Auch Widerspruch kann wirksam gekündigt werden. Klagt der muß ihn der Arbeitgeber aber in der bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen.

Soziale Angelegenheiten

Regelungen in sozialen Angelegenheiten darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung Betriebsrates treffen. Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht solche Regelungen zu erzwingen.

Unter sozialen Angelegenheiten versteht das Gesetz ( § 87 BetrVG ):

  1. Fragen der Ordnung des Betriebes und des der Arbeitnehmer
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelnen Wochentage
  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit
  4. Zeit Ort und Art der Auszahlung der
  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs wenn dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein erzielt wird.
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung Arbeitnehmer zu überwachen
  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfälllen und sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
  8. Form Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen deren auf den Betrieb das Unternehmen oder den beschränkt ist
  9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen die den mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen
  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung insbesondere die Aufstellung Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung
  11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer Entgelte einschließlich der Geldfaktoren
  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit Sinne dieser Vorschrift liegt vor wenn im des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten wird Betriebsvereinbarungen ausgeübt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen entscheidet eine einzurichtende Einigungsstelle.

Wirtschaftliche Angelegenheiten

In Unternehmen mit mehr als 100 kann der Betriebsrat gemäß § 106 BetrVG einen Wirtschaftsausschuß einrichten. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuß Vorlage der erforderlichen Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten Unternehmens (Finanzielle Lage Produktions- und Absatzlage Rationalisierungsvorhaben unterrichten und diese mit ihm zu beraten.

Außerdem ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen (Schließung Verlegung gravierende Organisationsänderungen)zu beteiligen. Bei Betriebsänderungen ist mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung mit der das und das "wie" der geplanten Maßnahme zwischen und Betriebsrat vereinbart wird (z.B.: Zeitpunkt der Teilweise Fortführung etc.). Den Abschluß eines Interessenausgleiches der Betriebsrat nicht erzwingen. Es besteht nur Verhandlungsanspruch.

Der Sozialplan regelt den Ausgleich der mit der verbundenen Nachteile. Das kann einen vielgestaltigen Inhalt (z.B.: Fahrdienst betrieblicher Kindergarten Fortbildung) betrifft im aber meist die Zahlung von Abfindungen .

Umsetzung der Mitbestimmungsrechte

Grundlagen

Informations- und Beratungsansprüche werden im Gespräch durch Übergabe von Unterlagen erfüllt. Dazu schreibt Gesetzgeber gemäß § 74 BetrVG vor daß Betriebsrat und Arbeitgeber mindestens im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen müssen.

Im Bereich der Mitbetimmung werden zwischen und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen geschlossen. Betriebsvereinbarungen sind eine Regelungsform des kollektiven Arbeitsrechtes . Sie wirken normativ. Das heißt daß wie ein Gesetz zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer anzuwenden sind. Abweichungen sind in der nur im Rahmen des Günstigkeitsprinzipes zulässig.

Auch der Sozialplan der bei Betriebsänderungen ist ist eine Betriebsvereinbarung.

Streitigkeiten

Einigungsstelle

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht so entscheidet eine Einigungsstelle . Hierzu bestimmen die Betriebsparteien selbst einen Vorsitzenden (oft: einen Arbeitsrichter) und legen die der von beiden Seiten zu entsendenden Beisitzer

Geht auch das nicht einvernehmlich bestimmt das Arbeitsgericht auf Antrag einer der beiden in einem beschleunigten Verfahren.

Die Kosten der Einigungsstelle die erheblich sein können der Arbeitgeber. Er muß mir dem Vorsitzenden Honorarvereinbarung treffen. Außerbetriebliche Beisitzer (z.B.: Anwälte) in Einigungsstelle erhalten in der Regel 70% des Die Höhe der Kosten ist ein Politikum. Gesetzgeber hat deshalb schon 1989 bestimmt daß die Kosten der Einigungsstelle eine Rechtsverordnung geregelt werden können ([ §76a BetrVG ]). Zum Erlaß einer solchen Verordnung ist bis heute nicht gekommen.

Beschlußverfahren

Sonstige Streitigkeiten (z.B.: über die Zustimmungsverweigerung Betriebsrates bei einer Versetzung) entscheidet das Arbeitsgericht einer eigenen Verfahrensart dem Beschlußverfahren . Im Beschlußverfahren hat das Gericht besondere und ist nicht - wie sonst im - alleine an den Vortrag der Parteien

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