Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 26. Mai 2012 

Beweislast


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Die Beweislast bestimmt wer in einem rechtlichen Verfahren eine Tatsache beweisen muss ( formelle Beweislast ) und zu wessen Lasten entschieden wird der Beweis nicht erbracht werden kann ( materielle Beweislast ).

Formelle Beweislast

Grundsätzlich muss derjenige für den ein günstig ist diesen Umstand beweisen. In Verfahren nicht vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sind bedeutet formelle Beweislast dass ein Beweis angetreten werden muss Das heißt dass ein zulässiges Beweismittel in richtigen Form angeboten werden muss. In Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz gibt es keine formelle Beweislast da Gericht die Beweise von Amts wegen zu hat.

Materielle Beweislast

Die materielle Beweislast ist die Regel nach der ein bewiesener Umstand als nicht existent behandelt wird. Gericht entscheidet dann gegen denjenigen den die Beweislast trifft.

Begriffe

Mit formell meint man dass man die verfahrensrechtliche des Grundsatzes betrachtet also welche Bedeutung der für das Verfahren hat.

Materiell bedeutet "inhaltlich" oder "der Sache nach" h. es wird die inhaltliche Aussage (Bedeutung die Auswirkung) des Grundsatzes betrachtet.




Bücher zum Thema Beweislast

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Beweislast.html">Beweislast </a>