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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 26. Mai 2012 

Bombenattentat


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Unter einem Bombenattentat wird im täglichen Sprachgebrauch meist eine Tat bezeichnet die begangen wird um einen mehrere Menschen zu töten oder eine Sachbeschädigung oder Zerstörung von Sachen herbeizuführen.

Im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff des Bombenattentats nicht

Hier gibt es die spezielle Norm § 308 StGB die dass vorsätzliche und fahrlässige Herbeiführen von Explosionen unter Strafe stellt wenn dadurch Leib und Leben Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert werden.

Im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs wird dem Begriff des Bombenattentats jedoch meist die des § 211 StGB ( Mord ) verbunden.

Eines der Mordmerkmale des § 211 ist dass ein Mensch mit gemeingefährlichen Mitteln wird. Bei Sprengsätzen handelt es sich im des § 211 StGB um solche gemeingefährlichen da diese durch den Täter nicht in Wirkung zu kontrollieren sind. Der § 308 tritt in solchen Fällen hinter dem § StGB zurück da er tatnotwendiges Mittel ist diesen Fall des Mordes im Sinne des zu verwirklichen.

Bombenattentate werden häufig von terroristischen Organisationen und Vereinigungen zur Erreichung Ihrer eingesetzt. Häufige Ziele dieser Taten sind vor Gebäude und oder Plätze mit Symbolcharakter Personen öffentlichen Lebens oder Menschenmengen.

Die Rote Armee Fraktion (RAF) hat zur Durchsetzung ihrer politischen unter anderem Bombenattentate auf Personen des öffentlichen verübt.

Immer wieder wird die Drohung mit bzw. die Verübung kleinerer Bombenattentate dazu genutzt Kaufhäuser oder Unternehmen zu erpressen. Einer der Fälle der deutschen Geschichte war eine Serie Erpressungsversuchen durch einen Einzeltäter der von der als "Dagobert" bezeichnet wurde.




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