Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der österreichische Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. B-VG ) gewählte Staatsoberhaupt . Seit 1950 wird er in einer direkten Wahl Volk gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden 60/5 B-VG). Rechtsstellung und Aufgaben ähneln denen deutschen Bundespräsidenten. In vielen Fällen kann er auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung Bundespräsidenten in der Verfassung von 1920 sehr schwach konzipiert erhielt sie mit Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der Republik die Verfassung in der Fassung von wiedereingesetzt worden ist hat der Bundespräsident auch noch in der Theorie eine starke Stellung. der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Republik aber in Zurückhaltung und konzentrierten sich ihre repräsentativen Aufgaben. Der österreichische Bundespräsident hat Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien .
Ernennung der Bundesregierung (Art. 70/1 B-VG): Der Bundespräsident ist der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Die Bundesminister und Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. der Praxis gilt es als ungeschriebenes Gesetz der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit Bildung einer Regierung beauftragt. Wie Regierungsbildung 2000 gezeigt hat kann der Bundespräsident eine Mehrheit im Nationalrat aber keine stabile durchsetzen. Er kann aber auch einzelne Minister Staatssekretäre ablehnen was in der Praxis auch geschah.
Gegenzeichnung von Gesetzen ("Staatsnotar") (Art. 67 B-VG): Der Bundespräsident im Zuge des Gesetzgebungsverfahren das verfassungsgemäße Zustandekommen Gesetzen. Er prüft aber nicht auf inhaltliche
Oberbefehlshaber über das Heer: (Art. 80 B-VG) Wie die Kompetenz Ernennung der Regierung eher nur formell der besitzt über keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über umfassendes Informationsrecht
Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an Ressortminister delegiert (Art. 66 B-VG) oberste Organe aber vom Bundespräsident selbst ernannt. (Art. 65/2/a
Vertretung der Republik nach außen: (Art. 65/1 B-VG) (Beim EU-Beitritt Österreichs es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler sich durchgesetzt wobei Bundespräsident Klestil der Ansicht er habe dieses Recht nur an den delegiert.)
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen unmittelbaren geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt ( Wahlrecht ).
Aktiv wahlberechtig ist jeder der zur Nationalratswahl berechtigt (also: Personen die spätestens mit Ablauf des der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. 26/1 B-VG iVm 60/1 iVm § 4 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
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