Gleich zu Beginn des Frankreichfeldzuges wurde am 10. Mai 1940 durch deutsche Truppen Richtung Trier besetzt und deutscher Militärverwaltung unterstellt.
Bereits am 25. Juli 1940 übernahm Gauleiter des Gaues der NSDAP Koblenz-Trier Gustav die Zivilverwaltung in Luxemburg unter dem Militärbefehlshaber Brüssel.
Durch Führererlass vom 2. August 1940 Luxemburg einem deutschen Chef der Zivilverwaltung unterstellt. Ihm oblag es die gesamte im zivilen Bereich zu führen. Er unterstand unmittelbar erhielt von ihm allgemeine Weisungen und und hatte „hiernach und nach den fachlichen der Obersten Reichsbehörden für den Wiederaufbau Luxemburgs sorgen“.
Zum Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg der Gauleiter der NSDAP Gustav Simon in ernannt.
Am 22. Oktober 1940 wurden die Abgeordnetenkammer und der luxemburgischen Staatsrat die noch Landesverwaltung im Amt geblieben waren aufgelöst. Deren wurden am 1. Januar 1941 auf den der Zivilverwaltung übertragen.
Am 31. August 1942 wurde wegen geplanten Einführung der Wehrpflicht in Luxemburg der Ausnahmezustandes verhängt:
zunächst in der Stadt Esch/Alzig (= Esch-sur-Alzette) Einsetzung eines Standgerichts
später in der Stadt Düdelingen (= Dudelange) Einsetzung eines Standgerichts
zuletzt in ganz Luxemburg.
Am 8. 10. 1942 wurde der Ausnahmezustand in den Landkreisen Diekirch und Grevenmacher
Am 10. Oktober 1942 wurde der Ausnahmezustand im Stadtkreis Luxemburg und im Landkreis aufgehoben.
Die geplante vollständige Eingliederung Luxemburgs in Deutsche Reich und seine Verklammerung mit der Rheinprovinz zu einem neuen Reichsgau Moselland fand bis zum Kriegsende aber mehr statt.
Nach der Invasion in der Normandie im Juni 1944 der amerikanische Vormarsch bis Mitte September 1944 Westen her den Westwall an der alten Reichsgrenze bei Trier.
Damit war die deutsche Verwaltung von zunächst beendet.
Für einen Monat etwa wurde der Luxemburgs im Wege der Ardennenoffensive wieder deutsch und zwar von Mitte Dezember 1944 bis Januar 1945.
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Luxemburg wieder ein selbstständiges Großherzogtum.
Zunächst blieb die Luxemburger Einteilung des in Distrikte bestehen.
Danach bestanden die Stadt Luxemburg und Distrikte Diekirch Grevenmacher und Luxemburg alle vorläufig geleitet von deutschen Verwaltungskommissaren.
Am 1. Dezember 1940 wurde der in Luxemburg den reichsdeutschen Verhältnissen angeglichen. Danach der Stadtkreis Luxemburg unter einem Oberbürgermeister und die Landkreise Diekirch Esch mit dem Landratsamt in Esch/Alzig (= und Grevenmacher jeweils unter einem Landrat gebildet.
Zum 1. April 1942 wurden die im Landkreis Diekirch neu gegliedert.
Zum 1. April 1943 wurden aus Landkreis Esch die Gemeinden Hesperingen (teilweise) Niederanwen Straßen und Walferdingen in den Stadtkreis Luxemburg
Zum 1. April 1943 wurden die im Landkreis Diekirch erneut neu gegliedert.
Am 4. Januar 1944 wurde die des Landkreises Grevenmacher in Ämter und Gemeinden festgestellt.
Zuletzt wurde am 23. Mai 1944 Einteilung des Landkreises Esch in Ämter und neu festgestellt.
Zunächst galt das bisherige Luxemburger Kommunalrecht
Mit der Einführung des deutschen Verwaltungsaufbaus Luxemburg erfolgte ab 1. Dezember 1940 die der Gemeinden nach dem Recht der Deutschen vom 30. Januar 1935. Bis zum Erlass nicht mehr zustande gekommenen Kreisordnung wurden die in sinngemäßer Anwedung der Deutschen Gemeindeordnung verwaltet.
Am 1. Januar 1942 wurde die Amtsordnung vom 8. 10. 1934 eingeführt. Damit die bisherigen Kantone weg. Mehrere Gemeinden wurden wie in der Rheinprovinz von einem Amtsbürgermeister verwaltet.
Nach dem Ausscheiden Luxemburgs aus dem des Heeres wurde am 20. August 1940 Luxemburg rückwirkend zum 14. August 1940 ein Sondergericht gebildet.
Am 15. November 1940 wurden die Luxemburger Friedensgerichte in Amtsgerichte die bisherigen Bezirksgerichte Landgerichte umgewandelt. In Luxemburg wurden an Stelle Obergerichtshofes als Gerichts-„Spitze“ oberlandesgerichtliche Senate gebildet
Am 1. Juni 1941 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eingeführt.
Am 1. Januar 1942 wurde das Strafrecht in Luxemburg eingeführt.
Am1. April 1942 erfolgte die Einführung deutschen bürgerlichen Rechts.
Die militärischen Hoheitsrechte in Luxemburg übten dem Erlass vom 2. August 1940 zunächst die Oberbefehlshaber der deutschen Armeen aus.
Durch Erlass vom 12. Oktober 1940 die Ausübung der die militärischen Hoheitsrechte dem des Heeres (Befehlshaber des Ersatzheeres) nach den Deutschen Reich gültigen Bestimmungen übertragen. Dementsprechend wurde 17. Oktober 1940 Luxemburg dem Wehrkreis XII Wiesbaden zugeschlagen.
Am 3. November 1941 wurde die für deutsche Staatsangehörige in Luxemburg eingeführt.
Am 1. September 1942 erfolgte die der deutschen Wehrpflicht in Luxemburg.
Durch Verordnung vom 30. August 1942 die Wehrpflicht in der deutschen Wehrmacht auch die „deutschen Volkszugehörigen“ in Luxemburg ausgedehnt und für die Jahrgänge 1920 bis 1924.
Bereits am 6. August 1940 wurde alleinige Amtssprache die deutsche Sprache (das Hochdeutsche) Das galt für die Gerichtssprache Presse Schriftverkehr Ortsnamen Wegweiser usw. Vornamen durften nur in deutschen Form verwendet werden.
Am 18. Februar 1941 wurde das Tragen und der Verkauf von Baskenmützen verboten.
Am 1. Juni 1941 wurde deutschen der Gebrauch der französischen Sprache in der verboten.
Zum 10. Oktober 1941 wurde die einer Volkstumskartei eingeleitet.
Seit dem 14. Oktober 1941 konnte Zuchthaus oder in schweren Fällen mit dem bestraft werden wer es als deutscher Volkszugehöriger unbefugt die Grenze zu überschreiten „um sich im Ausland aufzuhalten und um sich dadurch Pflichten gegenüber der deutschen Volksgemeinschaft zu entziehen“.
Am 4. Januar 1942 wurde der Volksdeutschen Bewegung in Luxemburg „als Träger des volksdeutschen und als Vorkämpfer der nationalsozialistischen Weltanschauung“ die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt.
Das Kennzeichen der Mitgliedschaft war das mit der Aufschrift „Heim ins Reich“ auf Rand mit dem roten Hakenkreuz auf weißem
Der Rote Löwe des alten Lützelburger wurde zum Symbol der volksdeutschen Bewegung in bestimmt.
Am 23. August 1942 erging die über die Staatsangehörigeit wonach die deutschstämmigen Luxemburger erwerben wenn sie
zur Wehrmacht oder Waffen-SS einberufen oder
als bewährte Deutsche anerkannt werden.
Durch Verordnung vom 30. August 1942 festgelegt dass die deutschstämmigen Angehörigen der Volksdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soweit sie in NSDAP aufgenommen werden ansonsten nur auf Widerruf . Dieser Widerruf hätte nur innerhalb von Jahren ausgeübt werden können.