Eine Chantage (von frz. chantage = Erpressung) ist die rechtswidrige Drohung kompromittierende Enthüllungen zu machen mit der jemand einen Vorteil verschaffen will. Der historische der Chantage wurde vom Reichsgericht 1936 beschieden. 64 379 381)
Es ist grundsätzlich nicht verboten auf allgemeiner und besonderer Art aufmerksam zu machen zu diesem Zweck Tatsachen zu veröffentlichen. Dieses wird durch Art. 5 GG garantiert.
Von einer Chantage spricht man daher dann wenn die angedrohte Meinungsveröffentlichung keinen Bezug Opferverhalten hat und wenn das Opfer die selbst nicht aushalten muss. Letzteres ist dann Fall wenn das eigentliche Opfer an einer des Inhalts der Drohung selbst Interesse bekunden und diese Einschätzung gleichzeitig auch im öffentlichen stehen müsste.
In einem konkreten Fall hat der BGH die Verwerflichkeit einer Drohung mit kompromittierenden über korruptives Verhalten von öffentlichen Mitarbeitern der in Berlin abgelehnt weil die Regierung eine Drohung aushalten musste (BGH-Urteil vom 28.01.1992 NJW 278). Es muss von großem Interesse sein von öffentlichem Interesse bekundeten Informationen aufklärend nachzugehen. vermeintliche Erpresser drohte mit Presseveröffentlichung der korruptiven um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen nämlich Genehmigung für einen Verkaufsstandplatz auf dem Gelände
Ähnlich hat im Juli 2003 die in ihrer Begründung nicht gegen den ehemaligen Ronald Schill der Stadt Hamburg wegen Nötigung an Verfassungsorgan vorzugehen folgendes der Presse mitgeteilt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne erwartet dass Regierungsmitglieder derartigen Angriffen standhalten und hierauf politischen Mitteln reagieren. Der Drohung fehle das Gewicht' und 'die spezifische staatsgefährdende Zwangswirkung'. Mitglieder Regierung eines Landes können derartigen Angriffen standhalten hierauf mit politischen Mitteln reagieren."
Die "Chantage" ist daher nach der und praktizierten Rechtssprechung sehr viel diffiziler und zu betrachten wenn der Inhalt der Drohung Interesse trifft und/oder das Opfer dieser Drohung muss.
Dabei wird bei dem Opfer nicht der "Durchschnittsmensch" sondern der Opferhorizont des tatsächlich als Maßstab in die Beurteilung mit einbezogen. BGH stellte bereits 1983 (BGH 3 Str vom 23.11.1983) folgendes fest:
"Als Korrektiv der erreichten Erweiterung der tatbestandlichen fungiert das objektive Moment besonnener Selbstbehauptung."
In solchen Fällen in denen man einer besonnenen Selbstbehauptung des Bedrohten ausgehen muss das Inaussichtstellen eines "empfindlichen Übels" keine "Verwerflichkeit" Sinne der Rechtsprechung dar.
Ferner darf daher neben der oben Wende der Rechtssprechung (dazu auch Münchner Kommentar § 240 StGB Rn 75 76) im 1983 zum Maßstab der Verwerflichkeit bzw. deren höchstrichterliche Definition bei der Heranziehung älterer Urteile 1983) zum Nötigungs- und Erpressungstatbestand gerade diese Rechtsnormen nicht übersehen werden. Ähnliches gilt ferner Urteile des Reichsgerichts. Doch dort muss bei solcher Urteile zusätzlich beachtet werden dass am das Gesetz zum Nötigungs- und Erpressungstatbestand abgeändert (RGBl I 342 342)
Verweise auf Urteile vor 1983 zum und Nötigungstatbestand - sind deshalb besonders in der so genannten "Chantage" - bei Prüfung "Verwerflichkeit" - sehr vorsichtig vorzunehmen.
Nicht jede Drohung mit der Veröffentlichung Mitteilungen kann daher pauschal als verwerflich angesehen Es kommt auf den Horizont des Opfers So reicht es nicht mehr wenn sich Opfer bei der "Begutachtung als Durchschnittsmensch" nur fühlte.
Deshalb ist in solchen Fällen der genannten "Chantage" stets das Opfer in Bedeutung und Funktion zu untersuchen(=Opfer in seiner Lage) das Interesse einer allgemeinen Aufklärung und die des genutzten Nötigungsmittels der kompromittierenden Mitteilung für und/oder Opfer festzustellen und abzuwägen. Erst dann über das Vorliegen einer "Verwerflichkeit der Drohung" urteilen.
In vielen Fällen kann daher nicht von einer Erpressung oder Nötigung ausgegangen werden das Opfer einer solchen Drohung standhalten muss dem Opfer ein solches Standhalten (=besonnene Selbstbehauptung) ist.
Der Ausuferung der Erpressungs- und Nötigungstatbestände bei besonderen Tatbeständen in Verbindung mit der durch den BGH damit Einhalt geboten worden.