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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenDonnerstag, 23. Mai 2013 

Computerbetrug


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Computerbetrug ist in Deutschland gemäß § 263a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird.

Der Tatbestand des Computerbetruges dient vor dazu Täuschungshandlungen die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden sich rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen unter Strafe zu denn beim Computerbetrug irrt sich kein Mensch es der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB fordert. Vor Hintergrund muß die Auslegung des schwer verständlichen 263a StGB "betrugsnah" geschehen also im Hinblick ob wenn an Stelle des Computers ein stünde ein Betrug gemäß § 263 StGB wäre.

Der Tatbestand umfaßt zwei generelle Merkmale: muss erstens eine Datenverarbeitung vorliegen die zweitens wird. Datenverarbeitung ist dabei ein elektronisch-technischer Vorgang dem durch Aufnahme und Verknüpfung von Daten ein Arbeitsergebnis erzielt wird. Die Beeinflussung Datenverarbeitungsvorgangs ist nicht nur das "Hineinregieren" in bereits ablaufenden Vorgang sondern (nach zutreffender Auffassung) das Ingangsetzen des Vorgangs. Daneben regelt § StGB vier Tathandlungen von denen alternativ eine sein muß: Erstens die unrichtige Gestaltung des Programms zweitens die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger drittens die unbefugte Verwendung von Daten und die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. erforderliche betrugsnahe Auslegung des Tatbestandes kommt insbesondere den zuletzt genannte beiden Tathandlungen zum Ausdruck: unbefugte Verwendung von Daten ist (nach zutreffender gegeben wenn das Verhalten des Täters bei Datenverwendung Täuschungswert hat. Unerheblich ist ob die durch den Computer überprüft werden (zu enge Auslegung) während andererseits es nicht ausreicht dass Datenverwendung dem Willen des über die Datenverarbeitungsanlage entspricht (zu weite subjektivierende Auffassung).

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