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Cursus honorum


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Der cursus honorum (lat. Folge der Ehren ) ist die Bezeichnung für die traditionelle der Magistraturen die Ämterlaufbahn die ein Politiker der römischen Republik durchlief und die prinzipiell auch noch der römischen Kaiserzeit fortbestand.

Ab etwa 200 v. Chr. bildete eine feste Abfolge der Magistrate heraus die 187 v. Chr. durch die "Lex Villia annalis" geregelt wurde. Unter einem Magistrat verstand ein Ehrenamt (lat. honor ) in das Politiker durch das Volk werden konnten.

Der cursus honorum bestand aus einer Folge von Magistraten zunehmender Bedeutung die jeweils Voraussetzung für das Amt waren. Zum Erreichen einer einflussreichen politischen war der cursus honorum für römische Politiker obligatorisch.

Die Magistrate waren Ehrenämter das heißt wurden nicht vergütet. Deshalb konnten sich auch Abkömmlinge begüterter Familien eine politische Laufbahn leisten. war auch üblich die Wähler durch Bestechungen sich zu gewinnen und in der Regel die Amtsinhaber große Summen ihres Privatvermögens zugunsten Allgemeinheit um in das nächstfolgende Amt gewählt werden. Deshalb kamen die meisten Bewerber für aus adligen Familien ( nobilitas ) die seltenen Bewerber aus dem Ritterstand ( equites ) galten als homo novus (eigentlich neuer Mensch ) als Emporkömmlinge.

Der Bewerber um ein Amt ( candidatus ) musste nach seiner Zulassung bei der um Wählerstimmen ( ambitio ) die toga candida tragen damit die Wähler ihn erkennen Seit den Reformen Sullas fanden die Wahlen normalerweise im Monat (Iulius) statt.

Neben der Solvenz war allen Magistraten dass sie

  • nur auf ein Jahr gewählt wurden
  • die Ämter um Alleinherrschaft zu vermeiden mehrfach wurden (Kollegialität)
  • Ämter nur einmal und nicht gleichzeitig ausgeübt konnten Wiederholungen waren nicht möglich (außer beim
  • die Ämter in einer bestimmten Reihenfolge ausgeübt müssen (cursus)
  • zwischen zwei Ämtern muss ein ämterloser Zeitraum zwei Jahren liegen (Bienniat)

In der späten römischen Republik wurde diesen Regeln mitunter abgewichen.

Für einige Ämter galten bestimmte Altersuntergrenzen.

Die einzelnen Magistrate des cursus honorum waren:

  1. Quaestur 20 Quaestoren Mindestalter 30 Jahre
  2. Volkstribun 10 Volkstribune oder
    Ädil Mindestalter 37 Jahre 4 Ädile
  3. Praetor 8 Praetoren Mindestalter 40 Jahre
  4. Consulat 2 Consuln Mindestalter 43 Jahre
  5. Censor 2 Censoren (gehört nicht mehr zum cursus honorum )

Selten gelang es Römern wie Cicero alle Ämter suo anno unmittelbar nach Erreichen der unteren Altersgrenze bekleiden.

Man trennte die Magistrate in niedere (Quästur Tribunat) deren Machtbefugnis als potestas bezeichnet wurde und in höhere Magistrate Macht imperium genannt wurde. Die höheren Beamten durften dem Volk und dem Senat in Verhandlungen treten gegen niedere Beamte und Verhaftungen vornehmen. Ihnen standen eine je Amt festgelegte Zahl von bewaffneten Liktoren zu. Während der Amtsperiode waren sie erst danach konnten sie für ihre Handlungen Verantwortung gezogen werden. Nach Bekleidung eines der Ämter seit der späten Republik auch von Aedilitaet und Quaestur wurde ein Magistrat in Senat aufgenommen.

Nach Ablauf der Amtsperiode konnte das imperium von Consuln und Praetoren verlängert werden Promagistrate ). Seit den Reformen des Sulla erfolgte Verlängerung ( prorogatio ) regulär damit Proconsuln und Propraetoren die einer Provinz übernehmen konnten.




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