Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher der den Darlehensgeber verpflichtet einen bestimmten Geldbetrag eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu Der Darlehensnehmer ist verpflichtet den Betrag oder gleicher Art und Güte bei Fälligkeit zurückzuzahlen zurückzugeben.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) seit 1. Januar von einander getrennt. Neu hinzugefügt wurde das des Verbraucherkreditvertrages wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist in §§ 491ff. BGB. Dies auf den Großteil aller Darlehens- und Kreditverträge
Über die Sache oder die Höhe Geldbetrages muss Einigkeit bestehen. Als Sache kommen vertretbare Sachen in Betracht. Bei Gelddarlehen wird der Regel ein Zinssatz vereinbart der - wenn nichts besonderes wird - stets nach Ablauf jeweils eines zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer ein Jahr sind die Zinsen bei der zu entrichten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein Dauerschuldverhältnis . Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung Zeitpunkt bestimmen hängt die Fälligkeit von einer ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls eine feste Laufzeit vereinbaren können beide den vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.
Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft nach § 138 BGB nichtig. In der liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor bei denen Leistung und in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht aber auch der Zinswucher von dem gesprochen wenn der vereinbarte Zins den am Markt gehandelten Zins um 100% übersteigt (z.B. 24% statt 12% p.a.).