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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 20. Mai 2013 

Datensicherheit


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Unter Datensicherheit wird die Bewahrung von Daten vor verstanden. Dabei zielt die Datensicherung besonders auf Sicherstellung
  • der Verfügbarkeit
  • der Integrität und
  • der Vertraulichkeit
    der Daten ab.

Maßnahmen zur Datensicherheit umfassen u.a. physische/räumliche der Daten Zugriffskontrollen das Aufstellen fehlertoleranter Systeme Maßnahmen der Datensicherung .

Anlage zu §9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes: Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet sind zu treffen die je nach der Art zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen mit personenbezogene Daten verarbeitet werden zu verwehren (Zugangskontrolle)
  2. zu verhindern dass Datenträger unbefugt gelesen verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle)
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher die unbefugte Kenntnisnahme Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern (Speicherkontrolle)
  4. zu verhindern dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden (Benutzerkontrolle)
  5. zu gewährleisten dass die zur Benutzung Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle)
  6. zu gewährleisten dass überprüft und festgestellt kann an welche Stellen personenbezogene Daten durch zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle)
  7. zu gewährleisten dass nachträglich überprüft und werden kann welche personenbezogenen Daten zu welcher von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind
  8. zu gewährleisten dass personenbezogene Daten die Auftrag verarbeitet werden nur entsprechend den Weisungen Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle)
  9. zu verhindern dass bei der Übertragung Daten sowie beim Transport von Datenträgern die unbefugt gelesen kopiert verändert oder gelöscht werden (Transportkontrolle)
  10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so gestalten dass sie den besonderen Anforderungen des gerecht wird (Organisationskontrolle).




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