Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Deliktsfähig ist eine Person die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB durch die §§ 827 und 828 BGB geregelt.
Eine Person die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat ist danach nicht deliktsfähig. ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch haftbar gemacht werden. Wer das siebente aber das zehnte Lebensjahr vollendet hat ist für Schaden den er bei einem Unfall mit Kraftfahrzeug einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem zufügt nicht verantwortlich. Dies gilt nicht wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist für Schaden den er einem anderen zufügt nicht wenn er bei der Begehung der schädigenden nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche hat.
Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht ( § 832 BGB) verletzt haben so können diese Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen nach ein Nichtdeliktsfähiger trotzdem den Schaden ersetzen muss dies die Billigkeit nach den Umständen insbesondere den Verhältnissen der Beteiligten eine Schadloshaltung erfordert dem Schädiger nicht die Mittel entzogen werden er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Zusammenfassung:
Delikts un fähig sind Kinder unter 7 Jahren und behinderte Personen.
Bedingt Deliktsfähig sind Kinder zwischen 7 und Bei Gericht entscheidet der Richter ob das oder der Jugendliche die nötige Einsicht hatte Schaden abzuwenden.