Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung ). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrechts regelt die Begründung Haftung der Umfang der Haftung wird im (§§ 249 ff. BGB) geregelt.
Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen ) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. Das als solches wird nicht geschützt.
Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben Körper die Gesundheit die Freiheit das Eigentum ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen welcher ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein gegen dieses auch ohne Verschulden möglich so die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens
§ 823 I BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechte darunter sonstige Rechte voraus. In diesem Fall ist derjenige das Recht verletzt hat zum Schadensersatz verpflichtet.
Nach § 823 II BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet wer schuldhaft ein sog. verletzt und dadurch einen anderen schädigt. Was einzelnen Schutzgesetz ist ist zum Teil heftig
In bestimmten gesetzlich einzeln geregelten Fällen das deutsche Recht auch die verschuldensunabhängige Haftung Gefährdungshaftung ) vor. Diese tritt für denjenigen ein mit gefährlichen Sachen (z.B. Tieren Kraftfahrzeugen Eisenbahnen Kernkraftwerken) umgeht (vgl. Betriebsgefahr ). Er hat für Schädigungen durch diese Sachen auch ohne Verschulden zu haften.
Nach § 40 des Einführungsgesetztes zum (EGBGB) ist bei deliktischen Ansprüchen das Recht Staates anzuwenden in dem der Schädiger ("Ersatzpflichtiger") hat. Punitive Damages also dem angloamerikanischen Recht entsprechende Schadensersatzansprüche überhöht sind werden nach § 40 Abs. Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen sofern sie keine Entschädigung darstellen einem anderen Zweck dienen oder völkerrechtlichen Vertrag der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet