Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Marken- und Domainnamensrecht ist ein neuer Schwerpunkt für Rechtsanwälte für die Rechtsprechung.
Die Top-Level-Domain (TLD) ist eine Kennung für einen ca. 200 Staaten der Erde (z.B. .ch .de .es .it .fr oder für eine sogenannte internationale Domain (z.B. .org .net .info).
Für die Verwaltung einer Top-Level-Domain ist jeweils eine einzige Firma tätig von der IANA bzw. ICANN autorisiert wurde. In Deutschland ist es Genossenschaft DENIC . Bei dieser Firma können nun die eingetragen werden. Dieser Vorgang heisst Domainregistrierung . In der Regel erfolgt die Anmeldung Adressen durch die Internetdienstanbieter (engl. Internet Service Provider ISP) an sich ein Kunde wendet.
Ein "www" oder ein anderer mit Punkt getrennter Namensteil vor dem Namen ist eine Subdomain sie gehört zur Second-Level-Domain dazu.
Ein Problem entsteht in der Regel wenn die gewünschte Second-Level-Domain bereits vergeben ist. Bei über 6 Adressen mit der Endung .de ist dies der Fall. Ein Grund könnte Domaingrabbing sein. Hier muss die Situation auf Grundlage des Domainnamensrechts geprüft werden.
In den ersten Urteilen bezogen sich Gerichte auf die Vergaberichtlinien von DENIC . Hier gab es den Begriff der Rechte".
Aus den "besseren Rechten" wurde folgender gezogen wenn es um eine Adresse ging:
Eine Privatperson mit diesem Namen hatte gegenüber jemanden der nicht so heisst. Eine dieses Namen oder eine Firma mit einer Marke besitzt den Vorrang gegenüber einer Person Namens. Eine Stadt oder Gemeinde hat den Vorrang.
Urteil für Urteil hat die Rechtsprechung aber auch anerkannt dass dem Domainnamen namensähnlicher Gebrauch zukommt.
Bei den heutigen Rechtsstreitigkeiten geht es vor allem darum gegen den Mißbrauch eines vorzugehen weil er dem Namensrecht nach § 12 BGB Firmennamensrecht HGB oder Markenrecht zuwiderläuft. Die Argumentation beruht also zunehmend den Gesetzen.
Die Möglichkeiten der Durchsetzung erstrecken sich eine höfliche Aufforderung Abmahnung bis hin zur Es gibt Rechtsanwälte die sich daher auf und Domainnamensrecht vollkommen spezialisiert haben.
Wichtig ist dabei auch der Aspekt es gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerb ( UWG ) verstossen kann Namen nur zum Zweck Blockierung oder eines Verkaufs an den Betroffenen erwerben. Die Regel "first come first served" DENIC ist also nicht das letzte Wort.
Innerhalb dieser Auseinandersetzungen gibt es auch Reverse Domain Hijacking (man lässt eine Marke eintragen um jemandem eine Adresse auszuspannen) das Markengrabbing.
Wenn es um Adressen für die .de geht hat DENIC die Richtlinie erlassen dass ein Bevollmächtigter in Deutschland benannt sein muss. So sich zum Beispiel Rechtsstreitigkeiten um die Umlautdomains für .de in Deutschland austragen.
Ein sinnvoller Schritt ist es bei einen Dispute einrichten zu lassen. Der augenblickliche kann die Domain dann nicht auf einen Inhaber umtragen lassen. Im Falle einer Löschung die Domain an denjenigen der als erster Dispute einrichten liess und sie dann tatsächlich will. Die DENIC entscheidet in der Regel selbst die Streitigkeiten. Lediglich der Beleg für berechtigtes Interesse an einem Dispute wird gefordert Beispiel Kopie des Personalausweises).
Bei internationalen Domains kommen häufig die (z.B. WIPO) zum Zuge. Letzere können aber Abtretung nicht wirklich erzwingen.
"heidelberg.de" LG Mannheim Urteil vom 8.3.1996 7 O 60/96 ("durch die Verwendung einer kann das Namensrecht eines Dritten verletzt werden.")
"das.de" LG Frankfurt Urteil vom 26.2.1997 2/06 O 633/96 ("das Bestreiten des Namensrechts durch jedes Verhalten erfolgen aus dem zu ist daß es dem Namensrecht des Berechtigten widerspricht. Eine Domain-Adresse hat dabei ebenfalls Namensfunktion")
"krupp.de" OLG Hamm Urteil vom 13.1.1998 4 U 135/97 ("Unterlassungsanspruch")
"rechtsanwaelte.de" LG München I Urteil vom Az 7 O 5570/00 (Missbrauch von Oberbegriffen