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Dreiklassenwahlrecht


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Das Dreiklassenwahlrecht wurde 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer (Landtage) und blieb bis 1918 in Kraft. Dieses Wahlrecht galt für Preußen Braunschweig Waldeck und Sachsen (hier bis 1909 ). Die Wähler wurden dabei nach ihrem Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt und mussten 24. Lebensjahr vollendet haben.

Die drei Klassen errechneten sich aus direkten Steuerleistung so dass diese jeweils ein des Steueraufkommens ausmachten. Die erste Klasse umfasste Höchstbesteuerten die zweite die mit weniger hohem und der dritten Klasse gehörten diejenigen an wenig oder gar keine Steuern zu zahlen

Die Wahl wurde öffentlich und mündlich sie war also nicht geheim. Außerdem war indirekt das heißt die Wähler wählten so Wahlmänner so dass jede Klasse ein Drittel Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4 7% Gesamtbevölkerung aus die zweite Klasse 12 7% die dritte Klasse 82 6%.

Laut dieser Verteilung hatte also ein der ersten Klasse das 17 5-fache Gewicht Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse.

Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens was u.a. dazu führte dass Alfred Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung konnte.




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