Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom bis 2002 noch EGKS ).
Im weiteren Sinne wird auch das der anderen europäischen Organisationen wie WEU Europarat OECD und OSZE in das Europarecht einbezogen. Diese Rechtsmaterie sich aber vom Europarecht im engeren Sinne die Organisationsformen: Die Europäische Gemeinschaften sind supranational Ihre Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Wohingegen die anderen Organisationen international organisiert sind Recht ist daher Völkerrecht und bindet daher nur durch die Transformation.
Die Europäische Union (EU) ist dagegen im eine Art das (die) auf drei Säulen ruht: dies die Europäischen Gemeinschaften die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in der Innen- Justizpolitik. Die EU ist daher ein Gebilde Ziel die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes ist. die Gemeinschaften supranational organisiert sind so werden beiden übrigen Säulen durch die intergouvernementale Zusammenarbeit durch die Zusammenarbeit der nationalen Regierungen) gehalten. EU selbst ist (noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit. fehlen insbesondere die Handlungsorgane.
Die Europäische Gemeinschaft ist eine supranationale Dies bedeutet daß die einzelnen Mitgliedstaaten kraft Mitgliedschaft Teile ihrer Hoheitsgewalt auf die Gemeinschaft Die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten wird dadurch eingeschränkt; sind soweit die Befugnis der Gemeinschaft zur reicht dem höherrangigen Recht der Gemeinschaft unterworfen. hat sich die Union in den Verträgen Maastricht und Amsterdam die Prinzipien von Demokratie Rechtsstaatlichkeit Föderalismus und Subsidiarität auferlegt. Bedenken hinsichtlich einiger dieser Merkmale insbesondere durch die fehlende unmittelbare Kontrolle der Rechtssetzungsorgan der EG/EU ist derzeit der Rat nur mittelbar durch die jeweiligen nationalen Regierungen ist. Das Europäische Parlament dagegen hat verglichen mit den nationalen der Mitgliedstaaten nur eingeschränkte Rechte so daß der Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments den letzten Jahren nach wie vor von Demokratiedefizit gesprochen werden kann. Soll die Einheit weiter vorangetrieben werden wird das Europäische Parlament mehr Rechte auszustatten sein (hier insbesondere in sensiblen Bereich der Innen- und Justizpolitik).
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.