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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 26. Mai 2012 

Eingriffsregelung


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Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das Instrument des mit dem die negativen Folgen die neue und Projekte für Natur und Landschaft auslösen werden sollen. Sie wird im "Huckepack"-Verfahren bei Zulassungsverfahren angewendet deren Gegenstand die Eingriffsdefinition (s.u.) Dabei sind die naturschutzrechtlichen Schritte der Eingriffsregelung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde (z.B. Obere oder Wasserbehörden Bau- und Verkehrsverwaltungen etc.) durchzuführen. Die müssen jeweils ihr Einverständnis erklären.

Eine Ausnahme von diesem Vorgehen ist Bauleitplanung. Hier ist die Eingriffsregelung direkt in Baugesetzbuch integriert der Bezug auf das Naturschutzrecht die "Huckepack"-Regelung entfällt.

Die Eingriffsregelung soll negative Auswirkungen von etc. (Eingriffe) auf den Naturhaushalt vermeiden oder minimieren und nicht vermeidbare Auswirkungen kompensieren. Die rechtsverbindliche Vorbereitung eines Eingriffs als Eingriff. Die wichtigste Rechtsgrundlage sind § des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und § 1a des Baugesetzbuches (BauGB).

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Definition Eingriff

Der Begriff des Eingriffes wird im 18 BNatSchG definiert. Danach ist jede Änderung der oder Nutzung von Grundflächen ein Eingriff wenn die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild beeinträchtigt.

Vermeidungs- und Minimierungsgebot Untersagung

Man unterscheidet zwischen
  • "vermeidbaren" negativen Auswirkungen (Beeinträchtigungen) und
  • "unvermeidbaren" Auswirkungen.

Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen vermieden werden . Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen soweit als möglich minimiert werden . Bleiben Beeinträchtigungen übrig müssen sie kompensiert werden ( BNatSchG § 19); an Ausnahmen sind hohe geknüpft.

Dabei geht es nicht darum ob Eingriff an sich vermeidbar wäre. Dies ist in Gebieten nach der FFH-Richtlinie der Fall. Untersagung des Engriffs im Zuge der Eingriffsregelung nur auf Umwegen (Rechtsmängel Rechtsbruch) und daher implizit möglich (neues Naturschutzgesetz). In der Praxis solche Hindernisse meistens im Planungsprozess ausgeräumt (die wird modifiziert).

Im Zweifelsfall ist eine Normenkontrolle oder Verbandsklage möglich dies ist jedoch Inhalt Landschaftsplanung .

Kompensation der Beeinträchtigungen

Die Kompensation der Beeinträchtigungen lässt sich erreichen:

  • durch Ausgleich ( Kompensation im räumlich und funktionalem Zusammenhang ): Die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes wird selben Ort zeitnah durch eine andere Maßnahme Beispiel: Durch die Versiegelung eines Straßenneubaus wird die Grundwasserspende verringert. In unmittelbarer Nähe wird eine Straße auf der selben Fläche abgebaut ("Rückbau"). selbe Menge Regenwasser kann versickern die Beeinträchtigung Funktion ist ausgeglichen.
  • durch Ersatz (Kompensation im räumlichen oder funktionalem Zusammenhang nur in schwierigen Fällen im räumlichen noch im funktionalem Zusammenhang fachlich : beeinträchtigte Funktionen werden an anderer Stelle entfernt) verbessert oder eine andere Funktion wird der Nähe verbessert: Statt des Rückbaus werden gepflanzt oder der Rückbau findet woanders statt. können aber auch Baumpflanzungen an anderer Stelle

Ausgleichszahlung : In Ausnahmefällen können Eingriffe mit nicht Beeinträchtigungen durch eine Ausgleichszahlung abgegolten werden. Dies in den Landesgesetzen geregelt.

Verfahren der Eingriffsregelung

Die Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt in Abfolge einzelner sachlich abgegrenzter aufeinander aufbauender Arbeitsschritte sich aus den Fragestellungen und dem Prüfauftrag Eingriffsregelung ergeben.

Entscheidungsbaum der Eingriffsregelung

A: Maßnahme: Liegt ein Eigriff nach § 19 BNatSchG vor?

  • Nein = Eingriff-Ausgleich-Regelung ist nicht notwendig
  • Ja: Beeinträchtigung vermeidbar?
    • Ja: Beeinträchtigung unterlassen.
    • Nein: Beeinträchtigung minimierbar?
      • Ja: Beeinträchtigung minimieren .
      • Nein bzw minimierte Beeinträchtigung bleibt zurück: Kompensation möglich?
        • Ja: Weiter bei B.
        • Nein: weiter bei C.

B:

  • Beeinträchtigung räumlich-funktional auszugleichen ?
    • Ja: Beeinträchtigung räumlich-funktional ausgleichen.
    • Nein: Widerspricht ein entkoppelter (räumlich-funktional) Ersatz den örtlichen Zielen?
      • Nein: Die Beeinträchtigung ist entkoppelt an anderen zu Ersetzen der Eingriff wird durchgeführt.
      • Ja: Weiter bei C.

C:

  • Widerspricht eine zurückbleibende Beeinträchtigung den örtlichen Zielen?
    • Ja: Der Eingriff ist zu unterlassen
    • Nein: Geht Natur und Landschaft im Rang vor?
      • Ja: Der Eingriff ist zu unterlassen.
      • Nein: Der Eingriff wird durchgeführt.

Ablauf

  • Schritt 1: Festlegung des vom geplanten Eingriff voraussichtlich Raumes.
    Welcher Raum wird von den geplanten Bauvorhaben betroffen?
  • Schritt 2: Erfassung und Bewertung von Natur und im vom Eingriff betroffenen Raum.
    Welche Bedeutung hat die Ausprägung von Natur Landschaft dieses Raumes für den Naturschutz und Landschaftspflege?
  • Schritt 3: Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch den Eingriff.
    Können Natur und Landschaft durch die geplanten beeinträchtigt werden?
  • Schritt 4: Vermeidung von Beeinträchtigungen.
    Können diese Beeintächtigungen vermieden werden und welche zur Vermeidung sind erforderlich?
  • Schritt 5: Minimierung der Beeinträchtigungen: Wie sind unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren?
  • Schritt 6: Ermittlung der Ausgleichbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen und von Ausgleichsmaßnahmen.
    Können die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich?
  • Schritt 7: Festlegung von Ersatzmaßnahmen.
    Welche Ersatzmaßnahmen sind für die nicht ausgleichbaren erforderlich?
  • Schritt 8: Gegenüberstellung von Beeintächtigungen und Vorkehrungen zur Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
    Werden die Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsfolgen bewältigt?

Vorschriften zur Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung in der

Bebauungsplan

Seit Inkraftreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes das die Planungs- und Genehmigungsverfahren verkürzen sollte die Eingriff-Ausgleich-Regelung nicht mehr im einzelnen Baugenehmigungsverfahren angewendet um diese Verfahren zu beschleunigen. Eingriff-Ausgleich-Regelung ist auf die Ebene des Bebauungsplans (B-Plan) vorverlagert bereits bei Aufstellung und des B-Planes anzuwenden und nicht erst bei Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt daß die Belange des Naturschutzes trotz der planerischer Anforderungen für einzelne Bauvorhaben nicht unberücksichtigt Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen werden verbindlich festgesetzt und spätestens bei Verwirklichung der Planung oder in Zeitraum nach Maßgabe der Landschaftsplanung vom Vorhabenträger Kommune) umgesetzt werden. Dazu gehören Festsetzungen nach 5 (10) und 9 (1) BauGB soweit sie als Kompensationsmaßnahmen im Sinne Landschaftsplanung gelten.

Dadurch wird die plangemäße Bebauung innerhalb Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes von der Eingriff-Ausgleich-Regelung entlastet. Kosten für die Kompensationsmaßnahmen werden in der auf die Investoren abgewälzt (§ 135a Baugesetzbuch ) (Verursacherprinzip).

Ob Kompensationsmaßnahmen als Darstellung in den übernommen werden oder über einen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB durchgeführt werden hängt von den übergeordneten örtlichen Zielen ab. Dies Ziele sind im oder im Landschaftsplan sofern er alleine Rechtsverbindlichkeit (Ländersache) aufgeführt. Kann eine Kompensation nicht erfolgen eine politische Entscheidung) und widerspricht dies nicht Zielen übergeordneter Planung wird im Rahmen des 1 BauGB abgewogen welche Belange im Rang vorgehen. Naturschutzgesetze der Länder ermöglichen für diesen Fall Ausgleichszahlung.

Abwägungsgebot in der Bauleitplanung

Voraussetzung einer gerechten Abwägung der öffentlichen Belange untereinander ist die Bestandsanalyse nach anerkannten Grundsätzen (Stand der Technik). Werden einzelne Schutzgüter Belange ohne plausible Erklärung nicht untersucht oder nicht erwähnt kann dies zu einem schweren Abwägungsmangel führen. Ein Mangel liegt auch vor die von der Landschaftsplanung vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen ohne Prüfung der Realisierbarkeit als nicht realisierbar zurückgewiesen

Die Abwägung der öffentlichen Belange hat gegen private Belange zu Erfolgen. Die Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung unterliegt nicht der Abwägung.

Vorhaben Innenbereich (§ 34 BauGB)

Im bebauten Innenbereich (Flächen innerhalb von Siedlungen die im Flächennutzungsplan als Bauflächen gekennzeichnet sind) ohne gültigen (§ 34 BauGB ) ist "ein Ausgleich nicht erforderlich soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig waren." (§ 1a BauGB).

Das bedeutet dass auf einem vollständig Grundstück nach § 34 BauGB eine Neubebauung zulässig ist die sich Gebietscharakter orientiert. Festsetzungen des Flächennutzungsplanes und anderer Vorschriften müssen aber beachtet Die Baubehörde setzt die zuständige Umweltbehörde (in Regel die untere Naturschutzbehörde ) von dem Vorhaben in Kenntnis. Die hat eine Frist von 4 Wochen um Belange geltend zu machen. Aüßert sie sich negativ findet kein Ausgleich statt.

Gebietscharakter

Der Gebietscharakter orientiert sich an der Bebauung der Der Gebietscharakter kann durch verschiedene Merkmale geprägt sein. der Regel sind es Art und Maß der baulichen Nutzung z.B. Wohnen und Gewerbe als Art und überbaute Grundstücksfläche als Maß ( vgl. auch Baunutzungsverordnung (BauNVO) ). Aber auch andere wesentliche gestalterische Merkmale Nachbarbebauung wie Dachformen und Fassadengestaltung die im auch festgesetzt werden könnten können den Gebietscharakter Dies bezieht sich immer auf relativ einheitliche in denen eine Abstrahierung der Merkmale möglich Ein sehr inhomogenes Gebiet ist wie ein zu behandeln wenn keine Merkmale abstrahiert werden Da zu gibt es im Einzelfall unterschiedliche Kommentare und Vorgehensweisen.

Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Im Außenbereich nach § 35 BauGB (außerhalb geschlossener Ortschaften) gelten für Bauvorhaben vor Anwendung der Eingriff-Ausgleich-Regelung verschärfte Bedingungen. Nur Nutzungen haben einen Rechtsanspruch auf Prüfung der von Bauvorhaben z.B. Fernmeldewesen Landwirtschaft Forschung etc. Vorhaben im "öffentlichen Interesse" ; sofern sie den Darstellungen im Flächennutzungsplan Planwerken und anderen öffentlichen Belangen z.B. den eines (Natur- Landschafts-) Schutzgebietes nicht widersprechen. Die ist hier immer anzuwenden.

Kompensation

§ 200a des BauGB definiert die Voraussetzungen für eine zeitliche und funktionale Entkoppelung von Kompensationen. Die zeitliche räumliche Entkoppelung ermöglicht die Einführung von "Ökokonten". dienen vorwiegend dazu Kompensationsmaßnahmen vorhalten zu können schneller auf Investitionswünsche zu reagiern. Das Ökokonto nicht dazu dienen Kompensationen von vornherein räumlich-funktional durchzuführen.

Eine Entkoppelung ist nur zulässig solange den (örtlichen) verbindlichen Zielen der Landschaftsplanung im Landschaftsplan festgelegt oder den Festsetzungen Zielen (auch textlich formulierte Ziele) der übergeordneten nicht widerspricht. Dies ist vor allem in städtischer Überwärmung hinsichtlich des Grundwasserschutzes und auch der Freiraumversorgung zu beachten.

Zur Festlegung der Kompensationsmaßnahmen werden unterschiedliche angewendet. Eines davon ist das (umstrittene) Biotopwertverfahren .

Abweichende Vorschriften

Je nach Land und Art der können aber auch weitergehende Vorschriften gelten (Landesnaturschutzgesetze). können auch für nicht kompensierbare Beeinträchtigungen Ausgleichszahlungen Weitere bundesweite Abweichungen sind:
  • raumbedeutsame Planungen (Bergbau Windenergie etc. Fernstraßen unterliegen UVP-Gesetz)
  • Gebiete die die Kriterien der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie entsprechen unabhängig davon ob sie förmlich sind oder nicht: Hier ist sind weiträumig zu prüfen. Das Abwägungsgebot ist eingeschränkt FFH-Gebiete bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen (EU-Recht Bundesrecht!).
  • besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder der Landesnaturschutzgesetze unabhängig von ihrem sind bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen bricht Satzung!).

Fazit

Durch die Überlagerung der bundesrechtlichen mit europäischen Philosophie zum Schutze der Natur sowie vielen einzelgesetzlichen Regelungen die durch das Fehlen einheitlichen Umweltgesetzbuches bestehen stellt sich die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung zersplittert und unübersichtlich dar.

Untersuchungen zeigen aber deutlich daß selbst die Eingriffsregelung häufig nicht verstanden oder nicht haben. Eine Überprüfung von Teilaspekten der Eingriffsregelung ihren Vollzug hin ergab als Ergebnis: "10 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung in Niedersachsen gibt es einen erschreckenden Mangel in gesetzeskonformen Handhabung der Eingriffsregelung sowohl bei den (und ihren Planungsbüros) und Entscheidungsbehörden als auch der Naturschutzverwaltung" (Hoffmann und Hoffmann 1990 cit. in: 1993)

Literatur

  • Köppel J.; Feickert U.; Spandau L.; H.: Praxis der Eingriffsregelung - Schadenersatz an Natur Landschaft?. Verlag Eugen Ulmer Stuttgart 1998: 397

  • Breuer W.: Erfolgskontrolle für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 13 (5) 1993:




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