Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom 14. August 1963 (BGBl. 1963 681 neugefasst durch Bek. v. 21. 1971 BGBl. I 337) ist ein deutsches und regelt die Handhabung den Bau und Finanzierung von Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen .
Es unterscheidet höhengleiche (auch: plangleiche ) Kreuzungen ( Bahnübergänge ) und nicht höhengleiche Kreuzungen (Überführungen). Nach dem Gesetz sind Kreuzungen grundsätzlich als Überführungen auszuführen sofern sie "nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und bestimmt sind einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen" . Das heißt: Bahnübergänge dürfen grundsätzlich nicht angelegt werden. In Einzelfällen können jedoch Ausnahmen werden.
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet zwischen der Anlage neuen Kreuzung (§ 2) und der "Maßnahme an einem Bahnübergang" (§ 3) und trifft hier Aussagen die jeweilige Finanzierung. Bei der Anlage einer Kreuzung gilt das Verursacherprinzip d.h. derjenige der neu hinzukommenden Verkehrweg baut bezahlt auch die (§ 11 Abs. 1). Werden beide Verkehrswege gebaut werden die Kosten halbiert (§ 11 2).
Die nach diesem Gesetz typischste Maßnahme Allgemeinen auch EKrG-Maßnahme genannt) ist eine solche nach § hiernach sind "soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung Verkehrs [...] erfordert" Kreuzungen
zu beseitigen oder
durch Baumaßnahmen die den Verkehr an Kreuzung vermindern zu entlasten oder
durch den Bau von Überführungen durch Einrichtung technischer Sicherungen insbesondere von Schranken oder durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen nicht technisch gesichert sind oder in sonstiger zu ändern.
In der Regel wird hier ein Bahnübergang geschlossen und durch eine neue Überführung oder eine bestehende alte Anlage muss einer weichen. Bei einer solchen Maßnahme gilt dann Kostenfolge nach § 13 des Gesetzes wonach Kosten zwischen dem Baulastträger der Eisenbahn dem Straßenbaulastträger und dem zu dritteln sind.
Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz § 5 ist grundsätzlich eine Vereinbarung (auch: Kreuzungsvereinbarung ) zu schließen die von den Kreuzungsbeteiligten unterzeichnen und - bei entsprechender Kostenpflicht des nach § 13 - vom Bundesminister für Bau- und wohnungswesen ( BMVBW ) zu genehmigen ist.